Betriebsratswahlen 2022.

 
Informationen für Unternehmen.

Buse: Betriebsratswahlen 2022

Im kommenden Jahr in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. ist es wieder soweit: die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden statt. Auch Unternehmen haben ein Interesse daran, dass die Wahlen fehlerfrei und ohne Manipulationen ablaufen. Aus Arbeitgebersicht kommt es jetzt auf eine gute Planung an, um fehlerhafte Zusammensetzungen, unzutreffende Mitgliederzahlen und damit eventuelle Anfechtungen und eine Wiederholung der Wahl zu vermeiden.
Auf dieser Seite stellen wir alles Wichtige zur Betriebsratswahl zusammen und informieren Sie umfassend.

Zuschnitt der Betriebe

Entscheidend für die Betriebsratswahl ist, in welchen Unternehmensteilen Betriebsräte gewählt werden können. Grundsätzlich ist das der Betrieb. Betriebsratsfähig sind Betriebe mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern. Aber auch in Betriebsteilen, die vom Hauptbetrieb weit entfernt oder/und durch ihren Aufgabenbereich und ihre Organisation eigenständig sind, können Betriebsräte gebildet werden. Ob es sich bei Betriebsteilen um betriebsratsfähige Organisationen handelt, ist entscheidend dafür, wie viele Betriebsräte im Unternehmen gebildet werden. Eine Übersicht zur rechtlichen Einordnung finden Sie hier.

Ablauf der Betriebsratswahl

Zuständig für die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Wahlvorstand mit den erforderlichen Informationen und Sachmitteln zu versorgen; zudem kann sich der Wahlvorstand schulen lassen. Hier finden Sie eine genauere Übersicht der diesbezüglichen Pflichten. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser für die Bestellung des Wahlvorstandes zuständig. Ist kein Betriebsrat vorhanden, bestellt der Gesamt- beziehungsweise Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Besteht auch dieser nicht, erfolgt die Wahl des Wahlvorstands durch die Mitarbeiter auf einer Betriebsversammlung. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht. Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann auf die Einladung zur Betriebsversammlung bei Bestellung eines Wahlvorstands nicht verzichtet werden.

Im vereinfachten Wahlverfahren wird der Wahlvorstand durch den bestehenden Betriebsrat beziehungsweise Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt. In Betrieben ohne Betriebsrat beziehungsweise Gesamt- oder Konzernbetriebsrat erfolgt die Wahl auf einer Wahlversammlung durch die Mitarbeiter.

In einem ersten Schritt erstellt der Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste). Die Betriebsratswahl wird durch den Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet. Die Mitglieder des Betriebsrats werden aufgrund von Wahlvorschlägen der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gewählt. Die Vorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Wahl des Betriebsrats ist geheim und die Stimmauszählung öffentlich. Eine Online-Betriebsratswahl ist unzulässig.

Zeigen sich im laufenden Verfahren der Wahl Fehler, zum Beispiel indem wahlberechtigte Mitarbeiter nicht in die Wählerliste aufgenommen werden, kommen korrigierende Eingriffe aufgrund einstweiliger Verfügungen der Arbeitsgerichte in Betracht. Ein Wahlabbruch ist nur im Ausnahmefall möglich, nämlich regelmäßig nur im Falle einer drohenden Nichtigkeit der Wahl. Nähere Informationen zu solchen Eingriffen in laufende Betriebsratswahlen haben wir hier zusammengestellt.

Das vereinfachte Wahlverfahren findet aufgrund des jüngst in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetzes häufiger als bislang Anwendung. Künftig findet das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung in Betrieben bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern und kann aufgrund Vereinbarung in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern übernommen werden.

Stellung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss sich bei Betriebsratswahlen nicht neutral verhalten. Allerdings darf (auch) er die Betriebsratswahl nicht Behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Wir haben hier eine Übersicht der Grenzen der Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers erstellt.

Der erste Betriebsrat

Laut Statistik besteht in nur 9 bis 10 Prozent der Betriebe, in denen die Mitarbeiter einen Betriebsrat wählen können, auch tatsächlich ein Betriebsrat. Wollen Mitarbeiter, eine Betriebsratswahl durchführen, ist es wichtig, dass die Geschäftsleitung von Anfang an besonnen reagiert. Das kann eine Menge Geld, Ärger und Zeit sparen. Weiterlesen