Der Gesetzgeber hat im Juni 2021 Anpassungen zum Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BReModG) vorgenommen. Zum Jahresende erfolgten Änderungen in der Wahlordnung. Er hat damit zögerliche Schritte in Richtung Digitalisierung und Entbürokratisierung vorgenommen. So müssen beispielsweise bei der Stimmabgabe keine Wahlumschläge mehr verwendet werden. Das spart immerhin etwas Papier. Auch kann nun der Wahlvorstand – wie bereits der Betriebsrat – virtuelle oder hybride Sitzungen abhalten.
Bedarf für digitale Betriebsratswahl
Seit längerem ist in den Betrieben das Bedürfnis vorhanden, auch die Betriebsratswahl selbst zu digitalisieren und Online-Betriebsratswahlen zu ermöglichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht geschaffen. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Eine Online-Betriebsratswahl wäre gegenüber einer Wahl mit Stimmzetteln auf Papier umweltschonender und könnte auch zu einer höheren Wahlbeteiligung führen. Eine höhere Wahlbeteiligung würde zu einer Stärkung der demokratischen Legitimation des Betriebsrats beitragen. Für die Unternehmen wäre eine Onlinewahl gerade bei vielen Betriebsteilen oder vielen Mitarbeitern im Außendienst auch kostenschonender.
Elektronische Auszählung ist erlaubt
Eine gleichwohl online durchgeführte Betriebsratswahl wäre anfechtbar, aber immerhin nicht nichtig, wie das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden hat (Beschluss vom 15.02.2018 – 8 TaBV 5/17). Zulässig ist aber in der Regel der Einsatz technischer Hilfen bei der Stimmauszählung, so das Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss vom 25.4.2018 – 16 TaBVGa 77/18).
Es ist unverständlich, weshalb die Stimmabgabe zur Betriebsratswahl nicht online erfolgen darf. Von der Durchführung einer Onlinewahl ist aufgrund der sicheren Anfechtbarkeit der Wahl daher abzuraten. Da die Onlinewahl insbesondere für größere Betriebe interessant wäre, erscheint es ziemlich sicher, dass eine Wahlanfechtung auch tatsächlich erfolgen würde.