Rechtssicheres Marketing mit Mitarbeitern als Actionfiguren – Was Unternehmen beachten müssen

 Ein Überblick über die rechtlichen Anforderungen bei der Nutzung von Actionfiguren von Mitarbeitern im Marketing – von Bildrechten bis Datenschutz.

llustration eines Mikroprozessors mit der Aufschrift ‚AI‘ in der Mitte, umgeben von leuchtenden Leiterbahnen in Form eines menschlichen Gehirns auf transparentem, kariertem Hintergrund

Die Verwendung von KI-generierten Actionfiguren von Mitarbeitern im Bildformat gewinnt im Marketing zunehmend an Beliebtheit. Unternehmen sollten sich jedoch mit den rechtlichen Aspekten auseinandersetzen, bevor sie diese kreative Marketingmaßnahme umsetzen. Dieser Beitrag zeigt, welche rechtlichen Anforderungen dabei berücksichtigt werden müssen.

Rechtlicher Rahmen

Für den Einsatz von Actionfiguren von Mitarbeitern im Marketing sind insbesondere folgende rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten:

  • Recht am eigenen Bild: Gemäß §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bilder von Personen in bestimmten Konstellationen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dies gilt auch für KI-generierte Bilder, die eine erkennbare Ähnlichkeit zu realen Personen aufweisen. Allerdings sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen häufig vorrangig.
  • Datenschutz (DSGVO): Bei der Einwilligungsgestaltung ist besonders auf Freiwilligkeit, Transparenz und Widerruflichkeit zu achten.
  • Urheber- und Nutzungsrechte: Wer die Rechte an den erstellten Actionfiguren hat, sollte vertraglich geregelt werden. Ferner ist darauf zu achten, dass Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden (bspw. „Spielzeugmarken“).

Konkrete Anwendung im Unternehmen

Unternehmen sollten sicherstellen, dass die vorstehenden rechtlichen Vorgaben vor der Veröffentlichung entsprechender „Actionfiguren“ geklärt sind. KI-Richtlinien können hierbei helfen, zumal sich solche für die seit 2.2.2025 nachzuweisende KI-Kompetenz des eigenen Personals ohnehin empfehlen (Art. 4 KI-VO).

Bewertung der Praxis

Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen, die Actionfiguren von Mitarbeitern im Marketing einsetzen wollen, sollten entsprechend folgende Punkte beachten:

  1. Einwilligungserfordernis beachten: Weisen „Actionfiguren“ eine erkennbare Ähnlichkeit zu einer realen Person auf, ist im Zweifel eine Einwilligung einzuholen. Herausfordernd sind dabei Freiwilligkeit und Widerruflichkeit.
  2. Vertragsgrundlage schaffen: Um die Nachteile der Einwilligung zu vermeiden, empfiehlt sich eine vertragliche Verarbeitungsgrundlage.
  3. IP-Rechte beachten: IP-Rechte Dritter dürfen nicht verletzt werden.
  4. Einhalten von Lauterkeitsgrenzen und Transparenzpflichten: Irreführende Aussagen sind zu vermeiden und hinreichend transparente Datenschutzinformationen bereitzustellen.
  5. KI-Richtlinie: Eine KI-Richtlinie kann helfen, bereits beim Prompting entsprechende Fehler zu vermeiden. Seit dem 2.2.2025 sollte eine solche ohnehin bei jedem Unternehmen, das KI nutzt, umgesetzt sein.

Was wir für Sie tun können

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

Die Nutzung von Actionfiguren ist ein wirksames Marketinginstrument und lässt sich rechtskonform einsetzen, sofern Bildrechte, Datenschutzvorgaben und Urheberrechtsfragen berücksichtigt werden.