Prozesse und Konfliktlösung

Kompetenz: Prozesse und Konfliktlösung, Kanzlei Buse Heberer Fromm

Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten erfordern maßgeschneiderte, nachhaltige Lösungen und juristisches Verständnis der individuellen Situation. Unsere erfahrenen Spezialisten beraten Sie kompetent bei potenziellen oder bereits entstandenen Konflikten sowohl außergerichtlich und gerichtlich als auch in Schieds- und Mediationsverfahren auf nationaler und internationaler Ebene. Zu unseren Mandanten gehören nationale und internationale Mandanten aller Größenordnungen und Branchen.

Leistungsspektrum

  • Prozessführung
  • Nationale und internationale Schiedsverfahren
  • Alternative Dispute Resolution (ADR)
  • Verhandlungs- und Konfliktmanagement
  • Mediation
  • Investitionsschutz

Rechtsinformationen

Pflichten des Anwalts nach dem Mediationsgesetz:

Nach § 253 Absatz III Nr. 1 ZPO in der durch das Mediationsgesetz geänderten Fassung soll die Klageschrift die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

Das Fehlen nicht zwingender Voraussetzungen berührt die Zulässigkeit der Klage zwar nicht; diese Angaben sind fakultativer Inhalt der Klageschrift. Dennoch bedeutet die Neufassung der Zivilprozessordnung an dieser Stelle, daß sich etwas geändert hat: jetzt gehört es zum (justiziablen!) Pflichtenkreis der Anwälte, die Parteien auf alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten hinzuweisen.