1. Einleitung
Für Arbeitnehmer wird eine Abfindung unabhängig vom Betrag auch dadurch attraktiver, dass auf Abfindungen keine Sozialabgaben anfallen und die Steuerprogression reduziert ist. Die Steuervorteile bei Abfindungen sind jetzt jedoch erneut geringer geworden.2. Die Abschaffung des Freibetrags zum 01.01.2006
Bis 2005 sah § 3 Zf. 9 EStG Steuerfreibeträge für Abfindungen vor, die nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt waren. Danach blieben bis zu 11.000 € einer Abfindung gänzlich steuerfrei und nur der darüber liegende Betrag musste versteuert werden. Zum 01.01.2006 wurden diese Steuerfreibeträge gestrichen, so dass Abfindungen seither ab dem ersten Euro der Einkommensteuer unterliegen.
3. Fünftelungsregelung
Abfindungen profitieren seit 2006 nur noch von der Tarifermäßigung nach der Fünftelungsregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Sie kappt die Steuerprogression und verhindert so, dass der Einkommensteuersatz auf eine zum normalen Einkommen hinzutretende Abfindung übermäßig hoch ausfällt. Dazu wird die Abfindung durch fünf geteilt und ein Fünftel auf das übrige zu versteuernde Einkommen desselben Kalenderjahres addiert. Dann wird ermittelt, welcher Steuerbetrag auf dieses Fünftel zur Anwendung käme, wenn man es zusammen mit dem übrigen Einkommen versteuern würde. Dieser Steuerbetrag wird dann mit fünf multipliziert und dies ergibt den Steuerbetrag auf die gesamte Abfindung. Damit soll der gleiche Effekt erzielt werden, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt fließen.
4. Zusammenballung
Die Fünftelungsregelung darf nur angewendet werden, wenn die Entschädigung höher ist als die ausgefallenden Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr; wenn also der Arbeitnehmer in der Summe aus Abfindung und dem ggf. nur anteilig angefallenen Jahreseinkommen mehr erhält, als er sonst in diesem Kalenderjahr verdient hätte, sog. Zusammenballung.
5. Wirkungslosigkeit bei Gutverdienern
Allerdings hat die Fünftelungsregelung keinerlei Auswirkungen, wenn der Arbeitnehmer so viel verdient, dass er auf Teile seines Einkommens den Spitzensteuersatz (42%) zahlen muss. Für Ledige beginnt der Spitzensteuersatz im Jahr 2026 bei einem Einkommen über 69.879 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten über 139.758 €.
6. Verlagerung der Fünftelungsregelung auf das Finanzamt
Mit Wirkung zum 01.01.2025 hat das Wachstumschancengesetz nun festgelegt, dass Arbeitgeber die Fünftelungsregelung bei der Abrechnung von Abfindungen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anwenden dürfen; sie müssen die Abfindung der regulären Besteuerung als „sonstigen Bezug“ (wie etwa einen Bonus) unterwerfen und erst einmal mehr Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen – zu Lasten des Arbeitnehmers.
7. Fazit und Folgen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen nun also für das Jahr des Zuflusses der Abfindung eine Einkommensteuererklärung abgeben und sich so die Steuer auf die Abfindung anteilig zurückholen. Da die Einkommensteuererklärung erst nach Abschluss des Kalenderjahres des Zuflusses der Abfindung eingereicht werden kann und noch später verbeschieden wird, erleiden Arbeitnehmer einen Liquiditätsnachteil. Da sich nur schwer ermitteln lässt, wie hoch der Steuervorteil letztlich sein wird, besteht auch noch das Risiko, dass die Rechnung des Steuerberaters für die Einkommensteuererklärung höher ausfällt als die Erstattung.
8. Zweck der Änderung
Die Änderung der Verfahrensweise soll zum Bürokratieabbau für Unternehmen beitragen und diese von dem Risiko entlasten, dass sie die Fünftelungsregelung zu Unrecht anwenden (etwa weil keine Zusammenballung vorliegt) und die zu wenig abgeführte Lohnsteuer aus eigener Tasche an das Finanzamt zahlen müssen. Wenn das Unternehmen dagegen zu viel abgeführt hat, konnten Arbeitnehmer die Kosten für den Steuerberater als Schadenersatz verlangen.
9. Zusammenfassung
Die Fünftelungsregelung für Abfindungen ist nicht weggefallen; sie besteht weiter, wird aber nicht mehr vom Arbeitgeber gleich bei der Abrechnung angewendet. Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2025 eine Abfindung erhalten, müssen sich den steuerlichen Vorteil aus dieser Regelung nun selbst verschaffen, indem sie eine Einkommensteuererklärung abgeben oder vom Steuerberater abgeben lassen, da nur so die ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurückgefordert werden kann.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- der Steuervorteil für Abfindungen ist nicht weggefallen
- Arbeitgeber dürfen den Steuervorteil aber nicht mehr gleich bei der Abrechnung der Abfindung anwenden
- Arbeitnehmer müssen sich den Steuervorteil auf eine ab 2025 erhaltenen Abfindung vom Finanzamt holen
- to do: Einkommensteuererklärung für Jahr des Zuflusses der Abfindung








