Der Sachverhalt: Betriebsratswahlen in „Remote-Cities“
Geklagt hatte ein international agierender Essenslieferdienst, der seine operative Struktur in Deutschland in zwei Bereiche gliedert. Einerseits gibt es sogenannte „Hub-Cities“, die als Hauptumschlagbasen mit eigener Verwaltung und Managementstruktur fungieren. Andererseits existieren zahlreiche „Remote-Cities“. An diesen reinen Auslieferungsstandorten sind ausschließlich Fahrer beschäftigt, deren Arbeitseinsätze und Kommunikation mit dem Unternehmen fast vollständig über eine Smartphone-App gesteuert werden. Eine lokale Leitung oder administrative Ansprechpartner vor Ort gibt es nicht.
In mehreren dieser Remote-Cities wurden in den Jahren 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt. Das Unternehmen focht diese Wahlen gerichtlich an, da es die Auffassung vertrat, dass es sich bei den Remote-Cities nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) handelt.
Die Entscheidung des BAG: Klare Absage an Zersplitterung der Mitbestimmung
Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Richter stellten klar, dass die für die Gründung eines Betriebsrats erforderlichen Begriffe des Betriebs oder des selbstständigen Betriebsteils auch in der digitalen Arbeitswelt uneingeschränkt gelten.
Ein Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG setzt eine organisatorische Einheit voraus, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern mittels sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Entscheidend ist das Vorhandensein einer einheitlichen Leitungsstruktur, die in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten (z. B. Einstellungen, Entlassungen, Dienstplangestaltung) selbstständig entscheiden kann.
Ein selbstständiger Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG muss zwar keine vollständige Leitungsautonomie aufweisen, aber ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit besitzen. Das BAG urteilte, dass den „Remote-Cities“ genau diese Eigenschaft fehlt. Die bloße Zusammenfassung von Arbeitnehmern in einem geografischen Liefergebiet und die Steuerung über einen gemeinsamen Dienstplan reichen hierfür nicht aus. Auch die Tatsache, dass die Fahrer eine „Interessengemeinschaft“ bilden, begründet keine betriebsratsfähige Einheit.
Was bedeutet das für Unternehmen? Praktische Handlungsempfehlungen
Die Entscheidung des BAG ist für Arbeitgeber der Plattformwirtschaft eine willkommene Klarstellung und bietet Sicherheit bei der Gestaltung von Betriebsstrukturen in der Gig-Economy und bei anderen dezentralen Geschäftsmodellen.
Für die Personalarbeit ergeben sich daraus folgende Handlungsempfehlungen:
- Struktur bewusst gestalten: Überprüfen Sie Ihre Organisationsstruktur. Wenn Sie eine Zersplitterung der Mitbestimmung vermeiden wollen, sollten Sie dezentrale Einheiten ohne eigene, weisungsbefugte Leitungsstruktur belassen und wesentliche Personalentscheidungen zentral steuern.
- Leitungskompetenzen klar definieren: Vermeiden Sie die Etablierung lokaler Leitungsfunktionen in reinen operativen Einheiten. Die Kompetenz für personelle und soziale Maßnahmen sollte klar bei einer zentralen Stelle (z.B. in den „Hubs“ oder der Zentrale) verbleiben.
- Prozesse dokumentieren: Sorgen Sie für eine saubere Dokumentation Ihrer Organisations- und Entscheidungsstrukturen. Dies stärkt Ihre Position im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Betriebsratsfähigkeit einer Einheit.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht hat den bewährten Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes auf die moderne, plattformbasierte Arbeitswelt übertragen und einer Atomisierung der betrieblichen Mitbestimmung einen Riegel vorgeschoben. Für Unternehmen bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der Organisation dezentraler und digital gesteuerter Arbeitsabläufe. Das gilt vor allem für die Plattformwirtschaft.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Reine Auslieferungsstandorte („Remote-Cities“) ohne eigene Leitung sind keine betriebsratsfähigen Einheiten.
- Die Grundsätze des BetrVG zum Betriebsbegriff gelten auch für App-gesteuerte Plattformarbeit.
- Für die Wahl eines Betriebsrats ist eine einheitliche Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit zwingend erforderlich.








