BAG: AGB-Kontrolle des Tarifvertrags bei Teilverweisung in Bezugnahmeklausel

 
Kein Ausschluß der AGB-Kontrolle, wenn der Arbeitsvertrag zwar insgesamt auf Tarifvertrag verweist, diesen in Einzelfragen aber unterschreitet

Lupe über einem Arbeitsvertrag – symbolische Darstellung der rechtlichen Prüfung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsrecht.

Mit seinem Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 10 AZR 162/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen an die Bezugnahme auf Tarifverträge in Arbeitsverträgen verschärft. Die Entscheidung betrifft nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und hat weitreichende Konsequenzen für die Arbeitsvertragsgestaltung. Im Kern geht es um die Frage: Wann sind arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifbestimmungen von der AGB-Kontrolle befreit? Das BAG befindet: Nur bei vollständiger (und wirksamer) Bezugnahme auf den gesamten Tarifvertrag greift das Kontrollprivileg. Schon eine Verschlechterung der Tarifbestimmungen durch den Arbeitsvertrag in Einzelfragen schadet. Arbeitgeber müssen ihre Vertragsgestaltung daher kritisch überprüfen.

Gesamtverweisung auf Tarifvertrag unter Abweichungen

Der Arbeitsvertrag verwies dynamisch auf den DRK-Reformtarifvertrag (im Folgenden: RTV). Die Nebentätigkeit, Annahme von Geschenken und die Ausschlussfrist regelte er allerdings abweichend von der parallelen Regelung im Tarifvertrag. Teilweise wichen die vertraglichen Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers von der tariflichen Rgelung ab. Der Tarifvertrag galt mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit nicht zugleich normativ.

Nach Erhalt einer Jahressonderzahlung kündigte der Arbeitnehmer zum 31. März des Folgejahres. Der Arbeitgeber forderte die Sonderzahlung gemäß § 23 Abs. 5 RTV zurück, der vorsieht, dass Mitarbeiter, die bis zum 31. März des Folgejahres „aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch“ ausscheiden, die Sonderzahlung zurückzahlen müssen.

AGB-Kontrolle der in Bezug genommenen Tarifklausel?

Das BAG musste klären, ob die Rückzahlungsklausel des § 23 Abs. 5 RTV einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt oder ob sie aufgrund der Bezugnahme auf den Tarifvertrag kontrollbefreit ist.

Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 307 Abs. 3 BGB sind Tarifverträge Rechtsvorschriften gleichgestellt und grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Diese Privilegierung beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass Tarifverträge aufgrund der Verhandlungsparität der Tarifpartner angemessen sind und die Interessen beider Seiten sachgerecht ausgleichen.

Tarifvertrag nur bei vollständiger Anwendbarkeit kontrollfrei

Das BAG nimmt eine sehr restriktive Haltung ein: Findet der Tarifvertrag nur aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung, so findet die AGB-Kontrolle auf die Tarifnormen nur statt, wenn der Tarifvertrag “einschränkungslos und grundsätzlich in seiner Gesamtheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet”.

Jede Unterschreitung des Tarifvertrags auch im Rahmen einer Gesamtverweisung beseitigt Kontrollprivileg

Die Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen beruht auf dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen für die tarifschließenden Parteien. Tarifverträge stellen einen Verhandlungskompromiss dar: Begünstigungen bei einzelnen Regelungen werden häufig um den Preis von Benachteiligungen durch andere Vorschriften erwirkt.

Das BAG nahm die AGB-Kontrolle schon immer vor, wenn der Arbeitsvertrag nur einzelne Regelungen oder einzelne Regelungskomplexe in Bezug nahm.

Neu ist die Erkenntnis des BAG, dass das Kontrollprivileg auch im Falle einer generellen Verweisung auf einen Tarifvertrag entfällt, wenn der Arbeitsvertrag punktuell zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichende Regelungen enthält.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall schadete, dass der Arbetisvertrag abweichende Regelungen zu Nebentätigkeiten und zur Geschenkannahme sowie eine abweichende Ausschlußklausel enthielt.

Verweisung nur auf geschlossene Tarifverträge, nicht auf das vollständige Tarifwerk erforderlich

Das BAG lässt letztlich die Tarifparteien bestimmen, in welchem Umfang tarifliche Regelungen einschränkungslos in Bezug genommen werden müssen: Das Kontrollprivileg erfordere lediglich die einschränkungslose Bezugnahme auf einen von den Tarifparteien geschlossenen Tarifvertrag. Eine Bezugnahme auf sämtliche für die Branche in einem räumlichen Geltungsbereich geltenden Tarifverträge der Tarifparteien sei nicht erforderlich. Mit dem Abschluss eines in sich geschlossenen Tarifvertrages zeigten die Tarifparteien, dass die Regelungen insgesamt angemessen und ausgeglichen seien.

Haben die Tarifparteien wie beispielsweise in der Metall- und Elektroindustrie eine Vielzahl von einzelnen Tarifverträgen vereinbart, so genügt die einschränkungslose Verweisung auf jeden einzelnen dieser Tarifverträge, um insoweit die AGB-Kontrolle auszuschließen.

Noch offene Fragen

Soweit ersichtlich noch nicht vom BAG entschieden ist, ob der Arbeitgeber tarifliche Regelungen unterschreiten darf, wenn der Tarifvertrag selbst Öffnungsklauseln vorsieht. Zumindest bei Öffnungen zu Gunsten von Arbeitsverträgen dürften Abweichungen auch im Falle von Bezugnahmeklauseln zulässig werden.

Auch noch nicht entschieden wurde, welche Auswirkungen ein vereinbartes Teilkündigungsrecht haben kann: Vereinbaren die Tarifparteien, dass einzelne Teile des Tarifvertrages gesondert gekündigt werden können, so müsste dies dazu führen, dass das Kontrollprivileg erhalten bleiben kann: Die Arbeitsvertragsparteien müssten nur den einzeln zu kündigenden Teil des Tarifvertrags unverändert lassen, damit eine AGB-Kontrolle ausgeschlossen ist.

Was wir für Sie tun können

Sollen Tarifverträge auf nicht tarifunterworfene Arbeitsverhältnisse ohne Risiko der AGB-Kontrolle angewendet werden, dann darf der Arbeitsvertrag den Tarifvertrag an keiner Stelle zum Nachteil des Arbeitnehmers unterschreiten.

Soll das sichergestellt werden, so sind die Arbeitsverträge vollständig auf etwaige Abweichungen vom Tarifvertrag zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Wir vergleichen Ihre Arbeitsverträge mit den in Bezug genommenen Tarifverträgen und passen die Muster an.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • In Arbeitsverträgen kann auf Tarifverträge Bezug genommen werden.
  • Die in Bezug genommenen Tarifverträge unterliegen nur dann keiner AGB-Kontrolle, wenn sie einschränkungslos und grundsätzlich in ihrer Gesamtheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
  • Jede Abweichung im Arbeitsvertrag von einer im Tarifvertrag getroffenen Regelung zum Nachteil des Arbeitnehmers führt zu einer AGB-Kontrolle der in Bezug genommenen tariflichen Regelungen.