Feiertage in Deutschland
Die Anzahl der Feiertage ist in Deutschland unterschiedlich – sie liegt zwischen zehn und zwölf Feiertagen je Kalenderjahr.
Dabei sind lediglich neun Feiertage einheitlich in allen Bundesländern geregelt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Tag der deutschen Einheit und der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
Insofern kann es u. a. für Mitarbeiter im Außendienst oder auf Fortbildung dazu kommen, dass am regelmäßigen Beschäftigungsort Feiertag ist, am Einsatzort jedoch nicht.
Dann stellt sich die Frage: Haben Arbeitnehmer in einem solchen Fall Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Allerheiligen in NRW und Hessen – Streit um den Feiertagszuschlag
Um exakt dieses Problem ging es in einem Fall, der letztlich vom BAG entschieden werden musste. Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst, der seinen regelmäßigen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen (NRW) hat, wurde vom Arbeitgeber zu einer Fortbildung geschickt. Die fand vom 01.11. bis 05.11.2021 in Hessen statt. Die Arbeitszeit wurde dem Mitarbeiter auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, ein Feiertagszuschlag von rund 80 Euro allerdings nicht, obwohl der 01.11. in NRW gesetzlicher Feiertag (Allerheiligen) ist.
Denn: In Hessen ist der 01.11. kein gesetzlicher Feiertag. Und doch war der Mitarbeiter, der am „Feiertag“ an der Fortbildung teilnehmen musste, der Auffassung, er habe für den 01.11. Anspruch auf den tarifvertraglich definierten Feiertagszuschlag.
Nicht so sah es allerdings der Arbeitgeber. Der Feiertagszuschlag gelte nur, wenn die Arbeitsleistung an einem Arbeitsort ausgeführt werde, an dem auch tatsächlich Feiertag sei.
BAG hält regelmäßigen Beschäftigungsort für maßgeblich
Also traf man sich vor Gericht: Das Arbeitsgericht Münster teilte die Auffassung des Mitarbeiters, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm die Auffassung des Arbeitgebers.
So musste letztlich das BAG entscheiden und gab dem Mitarbeiter schnörkellos Recht: Maßgeblich für den Zuschlagsanspruch nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung sei der regelmäßige Beschäftigungsort.
Da der im zu entscheidenden Fall in NRW lag, hatte der Mann für den Tag der Fortbildung am 01.11. in Hessen Anspruch auf Feiertagszuschlag.
Praktische Relevanz
Dieses Urteil bezieht sich grundsätzlich auf den öffentlichen Dienst, hat aber auch für Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes Relevanz.
Denn auch und gerade in Zeiten von Homeoffice-Vereinbarungen und generell im Außendienst kann es immer wieder dazu kommen, dass Mitarbeiter an einem anderen Ort ihrer Arbeitspflicht nachkommen als an dem, der ihr regelmäßiger Einsatzort ist.
Arbeitgeber sollten dieses Thema – und insbesondere die Feiertage des jeweiligen regelmäßigen Beschäftigungsorts ihrer Arbeitnehmer – also im Blick behalten.
Was wir für Sie tun können
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Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Feiertagszuschläge werden dann bezahlt, wenn ein Mitarbeiter am Feiertag Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt und ein Feiertagszuschlag z. B. tarifvertraglich vorgesehen ist.
- Ist am regelmäßigen Beschäftigungsort eines Mitarbeiters Feiertag, muss der Arbeitgeber den Feiertagszuschlag bezahlen, auch wenn am Ort, an dem der Mitarbeiter an diesem Tag arbeitet, kein Feiertag ist.
- Falls im Unternehmen viele Mitarbeiter bundesland-grenzüberschreitend arbeiten (Außendienst, Montage, Homeoffice etc.), sollten Arbeitgeber klare Regeln einführen, wie mit Feiertagszuschlägen verfahren wird.