Auf das Betriebsrätemodernisierungsgesetz folgt die Reform der Wahlordnung.

 
Kleinere Änderungen, aber wenig Innovatives.

Auf das Betriebsrätemodernisierungsgesetz folgt die Reform der Wahlordnung.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BReModG) erfolgten im Juni 2021 Anpassungen zum Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen und zögerliche Schritte zur Digitalisierung. Diese Anpassungen wurden nun auch in der Wahlordnung nachvollzogen, zusammen mit weiteren Änderungen.

Das BReModG schafft nun die Möglichkeit virtueller und hybrider Betriebsratssitzungen. Sie sollen jedoch eine Ausnahme gegenüber Präsenzveranstaltungen darstellen und müssen in einer Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt werden. Mit der neuen Wahlordnung kann sich nun auch der Wahlvorstand per Video-/Telefonkonferenz treffen und Beschlüsse fassen. Einer Geschäftsordnung bedarf es nicht. Die Präsenzsitzung soll aber auch hier der Regelfall bleiben.

Wahlvorstand muss auf wichtige Änderung hinweisen

Eine Anfechtung der Betriebsratswahl lässt sich nur noch auf Fehler in der Wählerliste stützen, wenn zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Auf diesen wichtigen Umstand muss der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben künftig hinweisen. Zudem wird die Möglichkeit verlängert, die Wählerliste zu berichtigen: Eine Prüfung und Berichtigung ist auch noch am Wahltag bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich.

BAG-Rechtsprechung zu Fristablauf fließt ein

Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst im Hinblick auf die Einreichung von Vorschlagslisten für Betriebsratswahlen klargestellt: Der Wahlvorstand kann eine Uhrzeit am letzten Tag der zweiwöchigen Frist angeben, bis zu der die Vorschlagslisten eingegangen sein müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer im Betrieb liegen. Macht der Wahlvorstand hiervon keinen (rechtswirksamen) Gebrauch, so können die Wahlberechtigten darauf vertrauen, dass eine Einreichung von Wahlvorschlägen bis 24:00 Uhr zugelassen ist. Mehr dazu in unserem Beitrag Anfechtung der Betriebsratswahl: Wann sind Stimmzettel rechtzeitig abgegegeben?

Diese Rechtsprechung wird nun in der Wahlordnung umgesetzt und erweitert: Unter anderem auf den Fristablauf für den Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste, die Berichtigung ungültiger Wahlvorschläge und die Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, wenn zuvor keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht wurden.

Wie werden Stimmzettel richtig gefaltet?

Der Umwelt zugute kommt sicher, dass die Stimmabgabe künftig ohne Wahlumschlag erfolgt. Der Wahlberechtigte muss den Stimmzettel aber in der Weise falten, dass seine Stimme nicht erkennbar ist.

Wie bereits das BReModG sind auch die Anpassungen der Wahlordnung kaum als innovativ und zukunftsorientiert zu bezeichnen. Das Thema Digitalisierung ist im Recht der Betriebsverfassung scheinbar ein rotes Tuch. So bleibt insbesondere die Möglichkeit einer digitalen Stimmabgabe weiterhin ausgeschlossen. Der Wahlvorstand soll primär in Präsenz tagen und nur ausnahmsweise per Telefon-/Videokonferenz. Dabei hat gerade Corona gezeigt, wie viel Zeit, Geld und Aufwand durch virtuelle Sitzungen gespart werden kann. Der Gesetzgeber traut sich daran nicht heran, wenn es um Betriebsräte geht.