LAG Niedersachsen zur Rufbereitschaft im Krankenhaus

 
30‑Minuten‑Vorgabe zur „Verfügbarkeit am Patienten“ unwirksam

Langer, leerer Krankenhausflur mit türkisfarbenen Wänden, zahlreichen Patientenzimmertüren auf beiden Seiten und heller Deckenbeleuchtung. Der glänzende Boden reflektiert die Lichter und betont die starke Perspektive bis zum Ende des Ganges – Symboldbild für Rufbereitschaft im Krankenhaus

Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 17.12.2025 (8 SLa 502/25) die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bei Rufbereitschaft konkretisiert. Streitgegenstand war eine Dienstanweisung eines Krankenhauses, wonach Ärzte während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten verfügbar“ sein mussten.

Keine einseitige Konkretisierung durch den Arbeitgeber

Nach § 10 VIII TV-Ärzte/VKA müssen sich Ärzte während der Rufbereitschaft auf Anordnung des Arbeitgebers bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Anders als beim Bereitschaftsdienst soll die Freizeitgestaltung jedoch grundsätzlich möglich bleiben.

Das Krankenhaus hatte angeordnet, dass die Ärzte innerhalb von 30 Minuten „am Patienten verfügbar“ sein müssten. Dabei waren nicht nur die Anfahrt, sondern auch innerbetriebliche Vorbereitungshandlungen zu berücksichtigen, etwa:

  • Umkleiden
  • Abholen der OP-Kleidung
  • Wege innerhalb der Klinik
  • Hygienemaßnahmen

Nach Auffassung des LAG Niedersachsen überschreitet eine solche Weisung die Grenzen des Direktionsrechts. § 10 VIII TV-Ärzte/VKA enthalte keine Öffnungsklausel, die dem Arbeitgeber erlauben würde, starre Zeitvorgaben zur Arbeitsaufnahme festzulegen.

„Verfügbarkeit am Patienten“ kein geeigneter Maßstab

Das Gericht betont zudem, dass die „Verfügbarkeit am Patienten“ nicht allein an die Ankunft im Krankenhaus anknüpft. Vielmehr setze diese weitere organisatorische Schritte voraus, die vollständig in der Sphäre des Arbeitgebers lägen.

Krankenhäuser und andere Arbeitgeber mit Rufbereitschaftssystemen sollten bestehende Dienstanweisungen überprüfen. Die Revision ist beim BAG unter dem Az. 5 AZR 45/26 anhängig.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Arbeitgeber können tarifliche Vorgaben nicht einseitig verschärfen.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Keine starre 30-Minuten Vorgabe bei der Rufbereitschaft
  • § 10 VIII TV-Ärzte/VKA erlaubt keine einseitige Konkretisierung durch den Arbeitgeber
  • Innerbetriebliche Abläufe dürfen die Freizeitgestaltung nicht unverhältnismäßig einschränken