Die Anwendung des BetrVG – insb. also für die Frage, ob Betriebsräte gewählt werden können – setzt das Bestehen eines inländischen Betriebs voraus. Was ein Betrieb ist, sagt das BetrVG nicht. Entscheidend abzustellen für die Frage, was bzw. wo ein Betrieb ist, ist das Bestehen einer einheitlichen Leitung, die die wesentlichen Entscheidungen (vor allem) in sozialen und personellen Angelegenheiten trifft. Wird diese einheitliche Leitungsmacht im Ausland ausgeübt, besteht also der Betrieb nicht in Deutschland, wäre eine Betriebsratswahl ausgeschlossen.
Über § 4 Abs. 1 BetrVG sieht das Gesetz aber die Möglichkeit vor, dass auch bloße Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, in denen in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, von denen drei wählbar sind, die entweder
- räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
- durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass neben der Frage, von wo auch die Betriebsleitung ausgeübt wird, auch eine Nähe der Belegschaft zum Betriebsrat und umgekehrt angestrebt wird.
Zur Annahme eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.
Das Bundesarbeitsgericht [https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/inlaendischer-stationierungsort-einer-auslaendischen-fluggesellschaft-als-betriebsratsfaehige-organisationseinheit/] hat nun entschieden, dass auch dann in Betriebsteilen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, Betriebsräte gewählt werden können, wenn sich der Hauptbetrieb im Ausland befindet. Das verstoße nicht gegen das Territorialitätsprinzip, also der auf Deutschland beschränkten Geltung des BetrVG. Wenn der nach § 4 Abs. 1 BetrVG fingierte Betrieb im Inland liegt, reiche das für die Anwendbarkeit des BetrVG aus, so das BAG.
Fazit
Unternehmen können einer Betriebsratsgründung nicht allein dadurch vermeiden, dass der Betriebssitz nicht in Deutschland liegt. Erreicht eine Einheit im Inland die Qualität eines selbständigen Betriebsteils, kann unabhängig vom Sitz des Hauptbetriebs ein Betriebsrat errichtet werden.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Die Betriebsratswahl setzt nicht notwendigerweise einen Hauptbetrieb in Deutschland voraus
- In selbständigen Betriebsteilen im Inland können auch dann Betriebsräte gebildet werden, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt
- Besteht im Inland aber nicht einmal ein Mindestmaß an organisatorischer Leitung, liegt kein Betriebsteil vor, sodass eine Betriebsratsgründung ausscheidet








