Worum ging es?
Der Arbeitnehmer war in den drei Jahren vor der Kündigung jeweils länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Nach einem bEM-Angebot vom April 2023, auf das er nicht reagierte, fielen erneut erhebliche Krankheitszeiten an. Die Arbeitgeberin versandte deshalb im Oktober 2023 eine weitere bEM-Einladung als Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang. Ohne weiteres beM kündigte die Arbeitgeberin im Dezember 2023 krankheitsbedingt. Das BAG gelangte zur Unwirksamkeit der Kündigung, weil der Arbeitgeber den Zugang seiner Einladung nicht durch Anscheinsbeweis und die Vernehmung des Postbeamten nachweisen konnte.
Neues bEM trotz früherer Nichtreaktion
Das BAG bestätigt: Hat ein Arbeitnehmer einem angebotenen bEM zunächst nicht zugestimmt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich erneut die Initiative ergreifen, wenn innerhalb eines Jahres erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit zusammenkommen. Es ist nicht erforderlich, dass seit der früheren Ablehnung oder Nichtreaktion bereits ein volles Jahr vergangen ist. Neue Fehlzeiten können die Bereitschaft zur Teilnahme verändert haben.
Warum der damalige Scan-Beleg nicht reichte
Entscheidend war der im Verfahren festgestellte Zustellablauf. Danach scannte der Zusteller die Sendung und unterschrieb die elektronische Bestätigung, bevor er das Einwurf-Einschreiben in den Briefkasten legte. Der Auslieferungsbeleg wurde damit zu einem Zeitpunkt erzeugt, in dem noch kein Zugang stattgefunden hatte. Für das BAG fehlte deshalb der typische Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte. Der BGH (BGH, 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 33) hatte einen solchen Anscheinsbeweis bei einem Einwurf-Einschreibens bejaht, allerdings lag seiner Entscheidung noch das sog. Peel-off-Label-Verfahren (Abziehetikett) zugrunde, bei dem das Abziehetikett von dem zustellenden Postangestellten abgezogen, auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg aufgeklebt und nach Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe unterzeichnet wurde.
Update: Deutsche Post hat den Zustellprozess geändert
Nach Angaben der Deutschen Post bleibt es bei einem digitalen Verfahren; eine Rückkehr zum früheren Peel-off-Label gibt es nicht. Nunmehr soll der Zusteller die Sendung aber zunächst einwerfen und den Einwurf direkt danach nochmals digital bestätigen. Die Dokumentation soll zugleich die Unterschrift und eine Bestätigung der Einlage im Scanner erfassen. Damit wird gerade die zeitliche Schwachstelle beseitigt, die das BAG beanstandet hat. Ob das BAG das ausreichen lassen wird, bleibt abzuwarten.
Was Arbeitgeber bei Kündigungen auf dem Postwege jetzt beachten sollten
- Wer Einwurf-Einschreiben nutzt, sollte den aktuellen Zustellnachweis einschließlich Einwurffoto bzw. Auslieferungsbeleg sichern.
- Bei besonders beweissensiblen Erklärungen bleibt eine Zugangsbewirkung vorzugswürdig, deren Einwurf oder Übergabe durch einen Zeugen belegt werden kann.
- Nach erneuten Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als sechs Wochen ist zu prüfen, ob erneut ein bEM anzubieten ist – auch wenn die letzte Einladung noch kein Jahr zurückliegt.
Zur Entscheidung: BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25
Zum aktuellen Zustellprozess: Deutsche Post – Einschreiben | Deutsche Post – Hilfe zum Einschreiben | BRAK, 21. Juli 2026
Aktuelle AGB: Deutsche Post – AGB BRIEF NATIONAL (gültig ab 01/2025)
Fazit
Der Nachweis eines Zugangs mit Einwurf-Einschreiben bleibt Risiken ausgesetzt. Das BAG verneint beim bisherigen Zustellverfahren einen Anscheinsbeweis. Ob das von der Post neu eingeführte Verfahren anders beurteilt wird, bleibt abzuwarten. Arbeitgeber sollten deshalb bei Kündigungen, etc. einen Zugang in Gestalt der persönlichen Übergabe unter Zeugen und den Briefkasteneinwurf durch Zeugen vorziehen.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Das BAG verneint beim Einwurf-Einschreiben den Anscheinsbeweis für das frühere Scan-Verfahren.
- Die Deutsche Post hat den Zustellprozess bereits geändert. Ob das neue Verfahren einschließlich nachträglicher Bestätigung und Einwurffoto einen Anscheinsbeweis trägt, ist noch nicht höchstrichterlich vom BAG geklärt.








