Einstweilige Verfügungen gegen den Wahlvorstand.

 Sicherung des Wahlrechts mit arbeitsgerichtlicher Hilfe.

Einstweilige Verfügungen gegen den Wahlvorstand.

Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 30.6.2021 – 7 ABR 24/20) und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 11.2.2021 – 21 TaBVGa 1271/20) zeigen, dass Beschäftigte ihr Wahlrecht beim Wahlvorstand aktiv einfordern müssen. Anderenfalls haben sie das Nachsehen.

Wahlrecht

Alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Betriebsratswahl wahlberechtigt. Das gilt auch für im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden. Zur Betriebsratswahl aufstellen lassen können sich alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören. Zusätzlich ist für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts die Aufnahme in die Wählerliste erforderlich.

Einspruch beim Wahlvorstand

Die Wählerliste wird vom Wahlvorstand erstellt. Ein wahlberechtigter Beschäftigter, der nicht in der Wählerliste steht, kann Einspruch gegen deren Richtigkeit einlegen. Hierfür gibt die Wahlordnung eine Frist von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens vor. Ohne vorherigen Einspruch scheidet eine spätere Wahlanfechtung aus. Hierauf muss der Wahlvorstand im Wahlausschreiben hinweisen.

Einstweilige Verfügung als letzte Möglichkeit

Bleibt der Einspruch erfolglos und kann der Beschäftigte deshalb sein Wahlrecht nicht ausüben, so ist die Betriebsratswahl anfechtbar, aber nicht nichtig. Das bedeutet: Der fehlerhaft gewählte Betriebsrat bleibt im Amt bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Unwirksamkeint der Wahl. Das ist besonders für denjenigen Beschäftigten misslich, der sich selbst zur Wahl in den Betriebsrat stellen wollte. Ihm bleibt die Mitgliedschaft bis zur Neuwahl verwehrt.

Für den betroffenen Beschäftigten ist das unbefriedigend. Zudem besteht die Gefahr, dass ein Wahlvorstand die Wahl dadurch zu beeinflussen versucht, dass er unliebsame Beschäftigte nicht in die Wählerliste aufnimmt.

In solchen Fällen bleibt den Betroffenen nur die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, gerichtet auf die Aufnahme in die Wählerliste. Ohne vorherigen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste beim Wahlvorstand wird aber eine einstweilige Verfügung in der Regel nicht ergehen.

Bedeutung für den Betrieb

Nicht nur der einzelne Beschäftigte hat ein individuelles Interesse an der Aufnahme in die Wählerliste. Auch für den Arbeitgeber kann es wichtig sein, dass die Wählerliste korrekt ist. Zum einen droht die Wahlanfechtung. Zum anderen könnte der Wahlvorstand durch gezielten Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer versuchen, einen Betriebsrat nach seinen Vorstellungen wählen zu lassen. Der Arbeitgeber selbst hat keinen Rechtsanpruch darauf, Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen. Er kann aber Beschäftigte auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wählerliste und einer einstweiligen Verfügung hinweisen. Die erforderlichen Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt in aller Regel der Arbeitgeber als Kosten der Betriebsratswahl.

Eine einstweilige Verfügung gerichtet auf die Aufnahme in die Wählerliste gleicht den unzureichenden Schutz des wahlberechtigten Beschäftigten aus. Sie sollte im eigenen Interesse schnellstmöglich nach erfolglosem Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste arbeitsgerichtlich beantragt werden.