Meinungsfreiheit im Arbeitsrecht
Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I GG) ist ein hohes Gut: In Deutschland ist jeder berechtigt, seine Meinung – gerade seine politische Meinung! – frei zu äußern.
Das gilt im Privaten wie am Arbeitsplatz. Insofern können Beschäftigte während der Arbeitszeit ihre politische Meinung äußern, selbst wenn dem Arbeitgeber eine bestimmte Überzeugung nicht schmeckt. Eine Kündigung rechtfertigt eine politische Äußerung also grundsätzlich nicht, auch wenn Ausnahmen für Tendenzbetriebe (bspw. eine konfessionelle karitative oder erzieherische Einrichtung) und den öffentlichen Dienst gelten können.
Schranken der Meinungsfreiheit
Allerdings kennt auch die Meinungsfreiheit Grenzen in allgemeinen Gesetzen, z. B. in Vorschriften des Strafrechts. Bei politisch extremistischen Aussagen besonders relevant: der Straftatbestand der Volksverhetzung.
Wer öffentlich, z. B. auf Demonstrationen oder in sozialen Medien, Gräueltaten – beispielsweise der Hamas – billigt, befürwortet oder rechtfertigt, kann sich strafbar machen.
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis?
Können Arbeitgeber aber Beschäftigte abmahnen oder kündigen, die die Gräueltaten der Hamas im Betrieb oder im privaten Umfeld öffentlich „feiern“ und sich damit (möglicherweise) strafbar machen?
Ja, auch wenn es natürlich auf den Einzelfall ankommt.
Das gilt einerseits für Vorfälle im betrieblichen Umfeld. Denn vor allem in multinationalen Belegschaften mit unterschiedlichen religiösen Überzeugungen kann politische Hetze den Betriebsfrieden massiv stören. Stören beispielsweise antisemitische Hetze und Terrorsympathie Betriebsabläufe, weil es z. B. zu Tumulten etc. kommt, sind eine Abmahnung, Versetzung, aber auch eine (fristlose) Kündigung des Störenfrieds denkbar.
Andererseits kann politische Hetze im privaten Kontext Auswirkungen auf ein Arbeitsverhältnis haben. Denn auch in der Freizeit müssen Beschäftigte die Interessen des Arbeitgebers im Blick behalten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das rechtswidrige Verhalten auf den Arbeitgeber zurückfällt.
Vor allem politisch extreme, rechtswidrige Äußerungen in den (privaten) sozialen Medien im beruflichen Kontext (z. B. auf Facebook, Instagram), aber auch auf anderen Kanälen können Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen sein.
Der Grund: Die Reichweite einer Aussage ist hier deutlich höher als eine Äußerung im kleinen privaten Kreis.
Kündigung immer möglich?
Wer Beschäftigte wegen rechtswidriger politischer Inhalte kündigen will, muss dennoch abwägen. Auch in solchen Fällen gilt es, das mildeste erfolgversprechende arbeitsrechtliche Mittel zu finden, um Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden, Mitarbeiter aber auch nachhaltig auf ein Fehlverhalten hinzuweisen.
Das bedeutet konkret: Eine Abmahnung ist grundsätzlich auch bei extremer politischer Hetze jeder Art arbeitsrechtlich notwendig, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verhaltensänderung bewirkt. Bei renitenten Extremisten, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie ihr Verhalten ändern, ist allerdings auch eine unmittelbare (fristlose) Kündigung möglich – auch als Verdachtskündigung.
Betriebsrat kann Kündigung verlangen
Nicht zuletzt kann sich auch der Betriebsrat in Fällen von politischem Extremismus in der Belegschaft einschalten: Er kann nach § 104 BetrVG die Versetzung oder Entlassung verlangen, wenn Kollegen den Betrieb stören.
Rassistische Äußerungen, die den Betriebsfrieden wiederholt und ernsthaft stören, sind z. B. eine Grundlage dafür. Der Betriebsrat kann das sogar gerichtlich durchsetzen. Arbeitgeber sollten ein solches Verlangen also nicht per se ungehört verhallen lassen!
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Mitarbeiter dürfen während der Arbeitszeit politische Meinungen grundsätzlich äußern (Meinungsfreiheit gem. Art 5 I GG).
- Die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen u. a. in strafrechtlichen Vorschriften, z. B. im Straftatbestand der Volksverhetzung.
- Kündigungen wegen politischer Hetze am Arbeitsplatz sind möglich, in Extremfällen auch bei Hetze im privaten Kontext, wenn das Verhalten auf den Arbeitgeber zurückfällt.