Schultafel mit dem weißen Schriftzug ‚HEUTE: Hitzefrei!‘, umgeben von einem Holzrahmen.“

Der Wetterbericht verspricht für diese Woche bestes Sommerwetter. Schön für alle, die Urlaub haben. Eine Herausforderung für alle, die arbeiten müssen - außer vielleicht für Bademeister.

Wann ist ein Büro zu warm?

Die ASR A3.5 (Technischen Regeln für Arbeitsstätten) gibt Auskunft.

Ist es draußen über 26°C und werden geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verwendet, sollen beim Überschreiten einer Raumlufttemperatur von 26°C weitere Maßnahmen ergriffen werden, z.B.:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben, Ausschalten der PCs in der Mittagspause)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen
  • Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren).

Bei Überschreitung der Raumlufttemperatur von 30°C müssen arbeitgeberseitig solche wirksamen Maßnahmen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, um die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.

Aber: technische und organisatorische Maßnahmen gehen dabei personenbezogenen Maßnahmen vor (also Ventilatoren vor Hitzefrei).

Wird gar eine Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet. Trifft der Arbeitgeber Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen, Luftduschen, Längs-/Querlüftung, Änderung des Arbeitsplatzes/-ortes), kann die Eignung wiederhergestellt werden.

Werden technische Maßnahmen ergriffen, die die Lufttemperatur zwar reduzieren, dabei aber die absolute Luftfeuchte erhöhen, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht zu einer Erhöhung der physischen Belastung der Beschäftigten führt.

In Betrieben mit Betriebsrat müssen bei der Festlegung hitzebedingter Maßnahmen die Mitbestimmungsrechte beachtet werden.

Bei hitzebezogenen Maßnahmen handelt es sich um Regelungen des Gesundheitsschutzes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Da die ASR Spielräume für etwaige Maßnahmen vorsehen, kann der Betriebsrat hier mitbestimmen.

Kommt eine Einigung mit dem Betriebsrat nicht zustande, muss die Einigungsstelle ran. Schlimmstenfalls ist der Sommer vorbei, bis es eine Betriebsvereinbarung gibt.

Aber: der Betriebsrat wird einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten regelmäßig nicht per einstweiliger Verfügung verhindern können.

Es empfiehlt sich, Rahmenbetriebsvereinbarungen zu verhandeln, die dauerhaft gelten. Viele Betriebe haben bereits Betriebsvereinbarungen arbeitgeberseitigen Maßnahmen zum Hitzeschutz – aber auch zum Schutz bei niedrigen Temperaturen.