Betriebe und Betriebsteile.

 Betriebsstruktur entscheidet über Zahl und Gestaltung der Betriebsräte.

Betriebe und Betriebsteile, Insight von Tobias Grambow, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Betriebsräte werden für einen konkreten Betrieb gewählt. Grundlegend für Betriebsratswahlen ist die rechtliche Bestimmung des Betriebes. Neben dem „Betrieb“ kennt das Gesetz aber auch noch Betriebsteile und gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Durch Tarifvertrag – und ausnahmsweise durch Betriebsvereinbarung – sind vom Gesetz abweichende Betriebs(rats-)strukturen möglich.

Begriff des Betriebes

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Auch die Definition durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht klar: Ein Betrieb ist danach die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ziel ist es, den Mitarbeiten einen direkten und kurzen Weg zum Betriebsrat zu ermöglichen. Der Begriff Betrieb ist daher die unterste Einheit der Arbeitsorganisation.

Gemeinsamer Betrieb

Mehrere Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden. Hiervon ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest rechtlich zu einer gemeinsamen Führung verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Entscheidend ist, dass ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert werden muss, der für den normalen Betriebsablauf charakteristisch und prägend ist. Liegt ein gemeinsamer Betrieb vor, ist für diesen ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen.

Betriebsteile

Auch in Betriebsteilen können Betriebsräte gewählt werden. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung, der darin zum Ausdruck kommt, entscheidend: Welche Kompetenzen kommen den Betriebs-/Betriebsteilleitungen zu? Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, so das BAG. Für einen Betriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine Leitung besteht, die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmt und Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. In Betriebsteilen, die weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind und daher als selbstständiger Betrieb gelten, ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen. Die Arbeitnehmer können jedoch ungeachtet dieser Fiktionsregelung beschließen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Die beschriebene räumliche Entfernung ist dann gegeben, wenn wegen ihr eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. Das ist der Fall, wenn die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer, aber auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat nicht gegeben ist. Auf eine Kilometerzahl allein kommt es nicht an. Die für einen selbstständigen Betriebsteil erforderliche Eigenständigkeit setzt aber keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus. In dem Betriebsteil muss es jedoch eine eigenständige Leitung geben. Diese muss in der Lage sein die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen.

Abweichende Betriebszuschnitte

Das Gesetz ermöglicht die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zur Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Zudem besteht die Möglichkeit, Spartenbetriebsräte und andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen einzurichten. Darüber hinaus können zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen, sowie zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer geschaffen werden. Solche vom Gesetz abweichenden Regelungen zur betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit beziehungswiese zur Schaffung zusätzlicher Gremien sind in erster Linie einem Tarifvertrag vorbehalten. Mit Ausnahme der Schaffung anderer Arbeitnehmerstrukturen sind auch Regelungen zur Betriebs(rats)struktur durch Betriebsvereinbarung zulässig. Das gilt, wenn keine tarifliche Regelung hierzu besteht und kein anderer Tarifvertrag normativ gilt (zum Beispiel Flächentarifvertrag aufgrund der Mitgliedschaft des Arbeitsgebers in einem Arbeitgeberverband, Haustarifvertrag). Die gesetzliche Regelung schließt Betriebsvereinbarungen zu abweichenden Betriebsratsstrukturen aus, wenn irgendein Tarifvertrag normativ gilt. Es kommt also nicht darauf an, dass dieser Tarifvertrag Regelungen zur Betriebsstruktur enthält.

Handlungsempfehlung:

Um im Vorfeld einer Betriebsratswahl Rechtssicherheit zu haben, in welchen (Unternehmens-)Teilen ein Betriebsrat gewählt werden kann, sieht das Gesetz ein arbeitsgerichtliches Verfahren vor. Es sollte bedacht werden, dass sich ein solches Verfahren über mehrere Instanzen ziehen kann und dann zeitaufwändig ist. Bei sich abzeichnenden Meinungsdifferenzen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber empfiehlt es sich, das Verfahren schnell einzuleiten. Das kann zumindest im Falle der Anfechtung der Betriebsratswahl entscheidend sein.