Kurzarbeitergeld.

 Wichtige Hilfestellungen.

Kurzarbeitergeld - wichtige Hilfestellungen, Insight von Rechtsanwalt Tobias Grambow, Kanzlei Buse Heberer Fromm

Aufgrund der aktuellen Situation hat der Bundestag am Freitag, den 13. März 2020, für kurzfristige Regeländerungen beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Coronakrise gestimmt. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Grundlagen in Bezug auf Kurzarbeitergeld dargestellt und gehen anschließend auf typische Praxisfragen ein.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Bei vorübergehenden, unvermeidbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist ein Unternehmen, bei Beachtung der weiteren gesetzlichen Vorgaben, berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen. Das bedeutet:

  • Reduzierung der Arbeitszeit einzelner oder aller Arbeitnehmer
  • Reduzierung der Vergütung für diese Arbeitnehmer entsprechend der Arbeitszeitreduzierung
  • Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur an die betroffenen Arbeitnehmer im Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit

Ziel ist die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer sowie die Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

1. Erheblicher Arbeitsausfall in Verbindung mit einem Entgeltausfall:
  • auf wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses
  • vorübergehend und nicht vermeidbar
  • im jeweiligen Kalendermonat mindestens (bisher 1/3) 10% der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind

Diese Voraussetzungen liegen bei einem Corona-bedingten Arbeitsausfall regelmäßig vor, wenn nicht andere Gründe (Misswirtschaft, Insolvenz unabhängig von der Pandemie etc.) vorliegen ursächlich sind.

2. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen:
  • Anordnung von Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung wirksam vorgesehen sein
  • Konkrete Einzelabrede stets mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich
  • Betriebsrat hat zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit
3. Betriebliche Voraussetzungen:
  • Betrieb (oder Betriebsabteilung) beschäftigt mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
4. Persönliche Voraussetzungen auf Arbeitnehmerseite:
  • Arbeitnehmer, die nach Beginn des Arbeitsausfalles eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung fortsetzen (also bereits beschäftigte Arbeitnehmer) oder im Anschluss ihres Berufsausbildungsverhältnisses vom Betrieb übernommen werden.
  • Anstellungsverhältnis darf nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein.
  • Arbeitnehmer darf sich nicht in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen oder Krankengeldbezug befinden.
  • Keine Geltung u.a. für geringfügig Beschäftigte und Altersrentner
5. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit:
6. Zahlung des Kurzarbeitergeldes:
  • Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld zunächst (kostenlos) errechnen und es an die Arbeitnehmer auszahlen. Er tritt in Vorleistung.
  • Er beantragt dann die Erstattung des geleisteten Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf)
  • Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Anschrift der Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers) eingereicht werden
  • Wie lange die Bearbeitung der Anträge und damit auch die Erstattung dauern wird, kann derzeit niemand sagen

 

Wesentliche aktuelle Änderungen zum Kurzarbeitergeld

Rückwirkend zum 1. März 2020 sollen Betriebe Kurzarbeitergeld nutzen können, wenn bereits 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel der Arbeitnehmer. Des Weiteren sollen ihnen die Sozialbeiträge in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll nun Kurzarbeitergeld gezahlt werden können.

Maximaler Bezug von Kurzarbeitergeld

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Diese kann jedoch durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf maximal 24 Monate verlängert werden. Sollten sich innerhalb der Kurzarbeit die Verhältnisse normalisieren, kann die Kurzarbeit unterbrochen werden. Diese „nicht verbrauchten Monate“ können an die genehmigte Dauer zusätzlich angehängt werden. Nach dreimonatiger Unterbrechung der Kurzarbeit ist ein neuer Antrag zwingend erforderlich.

Berechnung und Förderhöhe des Kurzarbeitergeldes

Bezugshöhe für das Kurzarbeitergeld ist der Nettoentgeltausfall. Dabei erhalten Kurzarbeitende grundsätzlich 60% der Nettoentgeltdifferenz innerhalb des Anspruchszeitraums. Betrifft diese Maßnahme Haushalte mit mindestens einem Kind erhöht sich der Leistungssatz auf 67%.

Zur Höhe des Kurzarbeitergeldes liegt dem Bundestag nun ein Gesetzesentwurf von CDU/CSU und SPD mit folgenden Eckpunkten vor:

  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte, die um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % (Beschäftigte mit Kindern 77 %) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 % (87 %).
  • Diese Erhöhungen soll gelten bis längstens 31.12.2020.

Kosten für den Arbeitgeber (SV-Beiträge):

Die zuständige Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Bislang mussten Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen, 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, nicht jedoch Arbeitslosenversicherung). Durch die Gesetzesänderung erstattet jedoch die Bundesagentur für Arbeit die Sozialbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, vollständig.

Frequently Asked Questions

Gelten die Regelungen für Kurzarbeit für alle Betriebe?
  • Ja, sobald sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
  • Nein, es sei denn, die Geringfügigkeit tritt erst durch die Kurzarbeit ein.
Können Auszubildende in Kurzarbeit geschickt werden?
  • Ja, auch in Bezug auf Azubis kommt Kurzarbeit in Betracht, wenn es unvermeidbar ist. Zudem ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG die Ausbildungsvergütung in der Regel für die ersten sechs Wochen des Kurzarbeitergelds-Gewährungszeitraums fortzuzahlen.
Werden bei der Berechnung der Mindestquoren auch geringfügig Beschäftigte und Azubis mitgezählt.
  • Geringfügig Beschäftigte zählen insoweit mit, nicht jedoch Azubis.
Wann beginnt die dreimonatige Antragsfrist für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes zu laufen?
  • Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Muss vor einer Kurzarbeit Urlaub gewährt werden?
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, dass Urlaub aus dem Jahr 2020 nicht vorrangig abgebaut werden muss, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann. Allerding müssen Arbeitnehmer ihren Resturlaub aus dem Jahr 2019 – soweit nicht bereits verfallen – abbauen. Ob Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit arbeitgeberseitig trotz entgegenstehender Wünsche arbeitgeberseitig angeordnet werden kann, ist fraglich, da der Arbeitgeber das Risiko trägt, die Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. Allerdings regelt das Gesetz nicht einen zwingenden Vorrang der Wünsche der Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss vielmehr eine Interessenabwägung vornehmen. Zumindest hinsichtlich des den gesetzliche Mindesturlaub übersteigenden Teils des Jahresurlaubs kann des Arbeitgeberinteresse überwiegen. Siehe hierzu auch „Einführung von Zwangsurlaub in der Corona-Krise.
Muss ein Arbeitszeitkonto vor einer Kurzarbeit abgebaut werden?
  • Ja, soweit das Arbeitszeitkonto ein positives Saldo (also Plus-Stunden) aufweist, müssen diese vorrangig abgebaut werden. Nicht erforderlich ist aufgrund der Neuregelung, das Arbeitszeitkonto mit Minus-Stunde zu belasten.
Was kann vorrangig vor der Einführung von Kurzarbeit getan werden?
  • Abbau von Leiharbeit
  • Beendigung von Arbeitsverträgen in der Probezeit
  • Auslaufenlassen befristeter Arbeitsverträge
  • Siehe hierzu auch „Drei Alternativen zur Kurzarbeit.
Muss das Gehalt in Höhe der Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und bisherigen Gehalt ohne Kurzarbeit vom Arbeitgeber weitergezahlt werden?
  • Nein. Der Arbeitgeber schuldet nur das Gehalt für die reduzierte Arbeitszeit
  • Er tritt aber für das Kurzarbeitergeld für den weggefallenen Teil der Arbeitszeit i .H. v. 60% / 67 % zunächst in Vorleistung und die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die Kurzarbeitergeldzahlung (siehe oben Zf. 6)
Kann ein Fremdgeschäftsführer ebenfalls Kurzarbeitergeld beanspruchen?
  • Ein Fremdgeschäftsführer kann Kurzarbeitergeld beanspruchen, wenn er sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Das ist der Fall, wenn er nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile hält oder über eine Sperrminorität verfügt.
Kann mit Kurzarbeit die Zeit einer Kündigungsfrist nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung überbrückt werden?
  • Nein. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld setzt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraus. Wird während der Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis gekündigt, so endet der Bezug von Kurzarbeitergeld mit dem Tag des Zugangs der Kündigung. Das gilt bspw. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung arbeitsgerichtlich vorgeht.
Kann während der Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?
  • Ja, aber nur wenn weitere Gründe hinzukommen, die nicht bereits der Anordnung der Kurzarbeit vorlagen. Allerdings endet dann der Kurzarbeitergeldbezug.
Welche rechtlichen Voraussetzungen muss eine arbeitsvertragliche Kurzarbeitsklausel erfüllen?
  • Die arbeitsvertragliche Regelung muss eine Ankündigungsfrist enthalten.
  • Die Voraussetzungen müssen eindeutig formuliert sein.
  • Kopplung an das Vorliegen der Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, Art und Weise der Einbeziehung des Personenkreises
  • Entsprechende Muster finden Sie hier.
Kann Kurzarbeit auch ohne vorherige (wirksame) Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung angeordnet werden?
  • Das ist möglich, aber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers. Das sollte unbedingt schriftlich erfolgen. Stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so bliebe nur die Änderungskündigung.
  • Entsprechende Muster finden Sie hier.
Was muss eine wirksame Anordnung von Kurzarbeit/Kurzarbeit-Betriebsvereinbarung enthalten?
  • Für eine wirksame Anordnung/Betriebsvereinbarung müssen folgende Punkte aufgeführt werden:
    • Beginn und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit
    • Lage und Verteilung der Arbeitszeit
    • Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer oder der Abteilung
    • Zeiträume, in denen die Arbeit vollständig ausfallen soll
  • Entsprechende Muster finden Sie hier.

Eine Rahmenbetriebsvereinbarung ist möglich, in der abstrakt die Regelungen enthalten sind, die im Falle der Anordnung von Kurzarbeit gelten sollen. Die konkrete Anordnung bedarf einer weiteren Betriebsvereinbarung.

Kann die Arbeitszeit auch auf „Null“ reduziert werden?
  • Ja, da der Begriff „Arbeitsausfall” einen „totalen Arbeitsausfall” miteinschließt.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt?
  • Wird der Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig krank, so hat er keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Vielmehr hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu zahlen.
  • Diese Entgeltfortzahlung reduziert sich jedoch der Höhe nach, soweit der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen wäre, wäre er arbeitsfähig.
  • Im Übrigen erhält er Krankengeld, maximal für die Dauer der Entgeltfortzahlungspflicht, mithin i. d. R. für sechs Wochen. Dabei besteht die Besonderheit, dass den Arbeitgeber die Pflicht trifft, das Krankengeld zu berechnen und auszuzahlen. Er kann sich diese Aufwendungen von der Krankenkasse erstatten lassen. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlungspflicht, übernimmt die Krankenkasse vollständig die Zahlung des Krankengeldes.
  • Wird der Arbeitnehmer wieder gesund, gelten für ihn die gleichen Regelungen, wie für die anderen Arbeitnehmer
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während oder mit dem Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt?
  • Wenn Arbeitnehmer in der Kurzarbeit erkranken und arbeitsunfähig werden, haben sie vorrangig Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da der Anspruch auf Kurzarbeitergeld keine Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Jedoch endet der Bezug von Kurzarbeitergeld nach sechswöchiger Entgeltfortzahlung, danach tritt der reguläre Krankengeldanspruch.
Kann auch mit Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbart werden, die sich noch in der Probezeit befinden?
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Arbeitnehmer in der Probezeit zu kündigen. Auch diese Arbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten. Der Arbeitgeber kann auch mit solchen Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbaren.
Kann auch mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbart werden?
  • Das ist grundsätzlich kein Problem.
  • Problematisch sind aber die Fälle, in denen die Befristung auslaufen wird, bevor die Kurzarbeit endet. Aber auch in diesem Fällen besteht zumindest die Möglichkeit einer Fortsetzung, sodass auch hier Kurzarbeit möglich sein muss.
Link zur Anmeldung Corona-Kurzarbeitergeld:

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus