BGH: Keine staatliche Entschädigung für Corona-Lockdown.

 Der Entschädigungsanspruch gegen den Staat entfällt.

BGH: Keine staatliche Entschädigung für Corona-Lockdown.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. März 2022 (Az.: III ZR 79/21) entschieden, dass einem Gastronomen und Hotelier keine Entschädigung gegen den Staat nach einem verbindlich angeordneten Corona-Lockdown zusteht. Eine Staatshaftung für Einnahmeausfälle bestehe nicht.

Geklagt hatte ein brandenburger Gastronomie- und Hotelbetreiber gegen das Bundesland Brandenburg. Nachdem die Klage vor dem Landgericht Potsdam und dem Oberlandesgericht Brandenburg erfolglos war, hat nun auch der BGH die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger klagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen des staatlich angeordneten Corona-Lockdowns. Er musste aufgrund der am 22. März 2020 erlassenen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg seinen Betrieb schließen.

Durch die Schließungsverfügung war er, wie ein Großteil der Hotel- und Gastronomiebetreiber, in wirtschaftliche Not geraten. Zwar hat er staatliche Überbrückungshilfen in Höhe von ca. 60.000,00 € in Anspruch genommen, jedoch ist ihm durch die mehrere Monate andauernde Schließung seines Betriebes ein viel höherer Schaden entstanden. Der Betreiber bezifferte den Ausfall auf knapp 5.440,00 € pro Tag. Die Soforthilfe deckte also lediglich den Schaden für 11 Tage der Schließung ab. Er hat, so sein Argument, zum Wohle der Gemeinschaft, insbesondere zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Viruses, ein erhebliches Sonderopfer erbracht. Nach seiner Auffassung muss der Staat deshalb den Einnahmeausfall ausgleichen.

Dieser Auffassung ist der BGH mit Urteil vom 17.03.2022 (Az.: III ZR 79/21) nicht gefolgt. Weder aus den Vorschriften des maßgeblichen Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG) noch aus den Vorschriften zur Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ergibt sich ein Entschädigungsanspruch, so das Gericht. Es ist nicht die Aufgabe des Staates, den von den Schließungsverfügungen aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geratenen Unternehmen, Entschädigungen zu zahlen. Der Staat hat durch die Zurverfügungstellung von Überbrückungshilfen seine Pflicht zur Stabilisierung der Wirtschaft erfüllt. Die getroffenen Schutzmaßnahmen, besonders die angeordneten Schließungsverfügungen waren zur weiteren Ausbreitung des Covid-19-Viruses erforderlich. So die Argumentation des BGH.

Praxishinweis:

Die Entscheidung hat enorme Folgen für anhängige, auf Entschädigungszahlungen gerichtete Klagen vor den Land- und Oberlandesgerichten. Die Gerichte müssen eine einheitliche Rechtsprechung sichern und sind grundsätzlich gehalten sich an den BGH zu orientieren.

Die grundlegende Ablehnung der Einstandspflicht des Staates für Einnahmeausfälle der Bertriebe aufgrund der staatlichen Schließungsverfügungen ist wegweisend. Anhängige Klagen haben jetzt geringen Erfolgsaussichten.