1. Urlaubsgewährung
Bereits die gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld schreiben vor, dass Kurzarbeit durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden soll, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen.
Es sollte daher geprüft werden, ob zunächst in Etappen Erholungsurlaub gewährt werden kann. So kann der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und dem geringeren Beschäftigungsbedarf angepasst werden. Insbesondere an ein Aufbrauchen des vertraglich vereinbarten Mehrurlaubs kann hier gedacht werden.
2. Flexi II
Die Arbeitsvertragsparteien können zudem an eine Vereinbarung von Wertguthaben gemäß §§ 7b ff. SGB IV (Flexi II) denken. Danach verzichtet der Arbeitnehmer in einer Ansparphase auf einen Teil seiner Vergütung (ca. 30 %) bei unveränderter Arbeitszeit, um dieses angesparte Guthaben während der anschließenden Freistellungsphase zu verwenden. Der Arbeitnehmer bleibt in diesem Fall auch während der Freistellung sozialversichert. Die Vergütung darf in den beiden Abschnitten des Fleximodells (Ansparphase/Freistellungsphase) laut Gesetz ca. 65 bis 70 % der früheren Vergütung nicht unterschreiten. Das könnte sich anbieten, wenn zwar der Beschäftigungsbedarf besteht, aber die finanziellen Mittel zur Vergütung nicht ausreichen, bzw. anderweitig Verwendung finden sollen oder müssen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit, um Kurzarbeitergeld zu beziehen, obwohl der Arbeitnehmer voll arbeitet, ist keine gute Idee, sondern strafbar.
Denkbar ist auch, die Ansparphase erst zeitlich nach der Freistellungsphase beginnen zu lassen. So kann der Arbeitnehmer sofort in die Freistellungsphase wechseln. Hier geht dann der Arbeitgeber in Vorleistung und trägt zum Beispiel das Risiko, dass der Arbeitnehmer nach der Freistellungsphase kündigt und finanziell nicht in der Lage ist, das zu seinen Lasten bestehende Guthaben auszugleichen.
Die Übertragung eines angesparten Guthabens auf einen neuen Arbeitgeber bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich möglich, § 7f SGB IV.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Wertguthaben gegen den Fall der Insolvenz abzusichern. Hierfür bieten Versicherungsgesellschaften Lösungen an.
3. Altersteilzeit
In Bezug auf ältere Arbeitnehmer könnte die Vereinbarung einer Altersteilzeit interessant sein. Zwar gibt es hierfür seit mehreren Jahren keine Förderung der erforderlichen Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers mehr. Gleichwohl ist die Altersteilzeit noch immer anzutreffen. Auf diese Weise kann einem Arbeitnehmer ein früheres Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit zum Übergang in die Rente ermöglicht werden.
Ähnlich der Flexi II Vereinbarungen spart auch hier der Arbeitnehmer ein Guthaben an, dass er später nutzt. Möglich ist die verstätigte Altersteilzeit (der Arbeitnehmer arbeitet durchgängig in Teilzeit) oder die verblockte Altersteilzeit (Ansparphase und spätere Freistellungsphase). Der Arbeitgeber stockt die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Altersteilzeitgesetz um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts auf. Der Arbeitgeber entrichtet ferner für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Altersteilzeitgesetz.