Lieferkettensorgfaltsgesetz: Jetzt wird’s ernst!

 Gesetz greift ab 01.01.2024 auch für kleinere Unternehmen, erste Beschwerden werden geführt.

Lieferkettensorgfaltsgesetz: Jetzt wird’s ernst!

Ab Anfang 2024 greift das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) auch für Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten. Gleichzeitig werden erste Beschwerdeverfahren gegen Konzerne wegen LkSG-Verstößen vor dem BAFA geführt.

Das Lieferkettensorgfaltsgesetz

Seit 2023 verpflichtet das Lieferkettensorgfaltsgesetz große Unternehmen, entlang der eigenen Lieferketten auf die Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitsstandards und Umweltvorgaben zu achten. Dafür sieht das Gesetz bestimmte menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten vor.

Galt das LkSG bisher nur für Unternehmen im Inland mit mindestens 3.000 Beschäftigten, nimmt es ab 01.01.2024 bereits Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in die Pflicht.

Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Die Folge: Unternehmen wird nach § 3 LkSG vorgeschrieben, in der Lieferkette bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten bzw. umzusetzen.

Diese Pflichten sind u.a.:

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wacht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und ist dafür mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet.

So kann das BAFA u. a. Auskunft verlangen, Geschäftsräume betreten, Personen vorladen bzw. befragen, Unterlagen einsehen und Anweisungen machen, falls der Verdacht besteht, dass Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden.

Beschwerde an BAFA und hohe Bußgelder

Nicht zuletzt ist das BAFA für Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltsgesetz zuständig. Außenstehende können das Verfahren anstoßen, wenn ein Verdacht auf Verletzung von Sorgfaltspflichten besteht.

Hinzutritt die Möglichkeit gerichtlicher Prozessstandschaften bei Verletzungen wichtiger geschützter Rechtspositionen gem. § 11 LkSG auch für deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

Wichtig ist dabei: Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist vom Verhalten des Unternehmens abhängig. Die BAFA kann anweisen, Pflichtverletzungen zu beseitigen bzw. Pflichten nachträglich zu erfüllen. Gelingt das nicht, drohen Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder auch zwei Prozent des Jahresumsatzes. Als besondere Folge können Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Ein scharfes Schwert.

Erste Beschwerden im April, Zahl nimmt zu

Inzwischen sind Beschwerdeverfahren nicht mehr nur bloße Theorie.

Nachdem im Frühjahr erste Beschwerden gegen Amazon und Ikea erhoben wurden, hat zuletzt die wegen Vorwürfen von sexueller Belästigung und Antisemitismus umstrittene Lobby-Organisation Oxfam Beschwerde gegen die Supermarkt-Riesen Rewe und Edeka erhoben. Hintergrund sind Produktionsbedingungen auf Ananas- und Bananenplantagen der Lieferanten – der Vorwurf lautet hier: Hungerlöhne und Kontakt mit potenziell giftigen Pestiziden.

Aber auch Autobauer sind in den Fokus geraten, z. B. mit dem Verdacht von Menschenrechtsverletzungen (Arbeits-, Gesundheitsschutz) und der Verletzung von Umweltstandards beim Kobalt-Abbau eines BMW-Zulieferers in Marokko. Weiter wurden gegen VW und Mercedes Benz Beschwerden eingereicht. Hier geht es u. a. um Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen durch Zwangsarbeit bei Zulieferern in China.

Beschwerde nach LkSG – mehr als ein Schreckgespenst

Ob und in welchem Umfang Beschwerden künftig einen Effekt haben werden, bleibt noch abzuwarten. Ein zahnloser Tiger ist die Beschwerde aber nicht.

Insofern gilt es, keine Beschwerden an das BAFA zu riskieren. Dafür sollte das eigene Beschwerdesystem mustergültig aufgestellt sein – Hinweise aus dem eigenen System sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Kommt es zu einer Beschwerde, empfiehlt es sich, sich gegenüber dem BAFA kooperativ zu zeigen und mit anwaltlicher Unterstützung das Beste aus der Situation zu machen.

Denn nimmt man das Thema Lieferkettensorgfaltsgesetz zu locker, kann das nicht nur finanzielle Folgen haben, sondern zusätzlich enorme Image-Schäden verursachen.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Das LkSG gilt ab dem 01.01.24 auch für Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten.
  • Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten des LkSG kennen und optimal umsetzen, um Beschwerdeverfahren zu vermeiden.
  • Mit anwaltlicher Unterstützung ist es möglich, die erheblichen Rechts- und Reputationsrisiken einer Beschwerde einzudämmen.