Öffentliche Kommunikation von Presse und Ermittlungsbehörden
Wenn es zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche im Unternehmen oder gegen das Unternehmen kommt, ist mediale Aufmerksamkeit nahezu vorprogrammiert.
Dass die Presse in solchen Fällen öffentlich kommuniziert, liegt in der Natur der Sache. Aber auch Ermittlungsbehörden beteiligen sich an der öffentlichen Kommunikation.
Ob durch die Presse, durch Statements oder Pressekonferenzen der Ermittlungsbehörden: Nicht selten schadet diese Kommunikation – in erster Linie der Reputation des Unternehmens. Aber auch Geschäftsbeziehungen und der Wert eines Unternehmens können durch „enthemmte“ Kommunikation über Compliance-Verstöße oder Strafverfahren leiden und damit immense (im)materielle Schäden bei Mensch und Unternehmen verursachen.
Vorgehen gegen unzulässige Kommunikation
Dabei kann die Kommunikation die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreiten, wenn es um Rechte von Einzelpersonen geht. Aber auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht kann betroffen sein.
Es kann sinnvoll sein, gegen derartige rechtliche Grenzüberschreitungen mit entsprechender „Gegenkommunikation“ zu reagieren, um Schäden zu begrenzen. Dafür sind professionelle Krisenkommunikation und Medienarbeit natürlich wichtig.
Ähnlich wichtig ist in vielen Fällen eine professionelle anwaltliche Unterstützung im Medienrecht: Sie kann über rechtliche Hebel dazu beitragen, die oft überhitzte Kommunikationssituation zu beruhigen. Das gilt vor allem, wenn die Presse in ihrer öffentlichen Kommunikation mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung rechtlich über die Stränge schlägt oder Ermittlungsbehörden mit unzulässigen öffentlichen Äußerungen in laufenden Ermittlungsverfahren Öl ins Feuer gießen.
Rechtliche Möglichkeiten
Medienrechtliches Vorgehen gegen unzulässige öffentliche Kommunikation ist dann durchaus eine effiziente Möglichkeit, aktiv auf destruktive Kommunikation der Presse und Behörden einzuwirken, indem z. B. unzulässige Kommunikation von Presse und Behörden unterbunden wird.
So ist es u.a. in einem solchen Kontext möglich,
- Unterlassungsansprüche zeitnah, z. B. mit einer einstweiligen Verfügung, oder auch
- Berichtigungsansprüche oder Gegendarstellungsansprüche
geltend zu machen.
Gleichzeitig ist es mit anwaltlicher Unterstützung möglich, die wirtschaftlichen und monetären Folgen rechtswidriger Kommunikation in den Fokus zu nehmen und Ansprüche aus schuldhaftem Handeln geltend zu machen.
Hier geht es dann u.a. darum, Ansprüche auf
- Amtshaftung,
- Folgenbeseitigung sowie
- Schadensersatz und Schmerzensgeld
außergerichtlich oder vor Gericht durchzusetzen.
Vorbereitet sein – „Krisenstab“ rechtzeitig planen
Bricht z. B. wegen strafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit Complianceverstößen gegen ein Unternehmen bzw. Verantwortliche eine Kommunikationskrise aus, gilt es in mehrfacher Hinsicht vorbereitet zu sein.
So sollte im Unternehmen klar definiert sein, wer wie und wann kommunikativ auf Ermittlungen und entsprechende Presseberichte reagiert und vor allem: wer nicht. Gleichzeitig sollte auch präventiv geklärt werden, ob und wie man mit professioneller medienrechtlicher Unterstützung aktiv und mit Nachdruck auf die Situation einwirken kann. Hier ist es sinnvoll, im Vorfeld bereits die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Kanzlei auszuloten.
Die Kombination aus beidem ist dabei für Unternehmen häufig eine große Herausforderung, auf die es sich in „ruhigen Zeiten“ einzustellen gilt: mit klaren Vorgaben für die klassische Krisenkommunikation und für die Inanspruchnahme externer medienrechtlicher Unterstützung. Idealerweise sind kommunikativer und rechtlicher Reputationsschutz in Krisensituationen aufeinander abgestimmt und gehen Hand in Hand.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- In einer Kommunikationskrise wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen ist professionelle Krisenkommunikation unerlässlich.
- Daneben ist es oft sinnvoll, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Kommunikationsziele effektiv zu unterstützen.
- Unternehmen sollten den Fall eines Ermittlungsverfahrens im Vorfeld als Krisenszenario berücksichtigen und Zuständigkeiten, Abläufe etc. klar definieren, um effizient (re)agieren zu können.