Umwandlung von Gesellschafterdarlehen.

 Was Unternehmen bei der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital rechtlich und steuerlich beachten müssen.

Umwandlung von Gesellschafterdarlehen. Was Unternehmen bei der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital rechtlich und steuerlich beachten müssen.

Es drohen Steuerzahlungen und eine Inanspruchnahme im Falle einer Insolvenz.

Ein einfacher Darlehensverzicht ist schnell erklärt. Die Einlage einer Darlehensforderung in die Kapitalrücklage als freiwillige Zuzahlung oder eine Umgliederung vom Darlehenskonto auf das Eigenkapitalkonto des Gesellschafters einer Personengesellschaft zu realisieren, ist auch nicht aufwändig. Ein Gesellschafterdarlehen ist damit im Handumdrehen in Eigenkapital umgewandelt. Auch wenn es schnell gehen muss, sollten die Folgen dieser Maßnahme vor der Umsetzung sorgfältig geprüft und optimal ausgestaltet werden. Dabei ist es gleich, ob das Unternehmen eine Kapital- oder eine Personengesellschaft ist. Das gilt besonders, wenn die Gesellschaft bereits in der Krise ist. Denn trotz des „guten Zwecks“ der Stärkung des Eigenkapitals drohen bei falscher Ausgestaltung erhebliche Nachteile.

Was kann passieren?

  • Steuerpflichtiger Gewinn: Ein Darlehensverzicht oder eine Einlage der Darlehensforderung durch den Gesellschafter kann bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.) einen körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn auslösen. Das passiert dann, wenn die Forderung des Gesellschafters zuvor durch drohenden Zahlungsausfall wertgemindert war. Das wird bei Unternehmen in der Krise regelmäßig der Fall sein. Steuerpflichtiger Gewinn ist die Differenz zwischen dem Marktwert der Forderung und dem Nominalwert der Darlehensverbindlichkeit (BFH vom 9. Juni 1997, GrS 1/94). Im ungünstigsten Fall kommt es in der Krise zu einem liquiditätswirksamen Abfluss von Steuern. Das geschieht, wenn die Kapitalgesellschaft nicht ausreichend Verlustvorträge zur Verfügung hat oder die sog. Mindestbesteuerung eingreift.
  • Schenkungsteuer: Hat die Gesellschaft mehrere Gesellschafter, haben häufig nicht alle von ihnen der Gesellschaft Darlehen gewährt. Verzichtet ein Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus auf eine Darlehensforderung oder legt eine Darlehensforderung ein, ohne dass sich seine Beteiligung erhöht, kann das eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung der übrigen Gesellschafter darstellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das für eine disquotale Einlage in eine Personenhandelsgesellschaft bereits festgestellt (BFH vom 5. Februar 2020, II R 9/17). Das gilt nicht nur zwischen Familienmitgliedern im Gesellschafterkreis. Werden die Beteiligungsverhältnisse angepasst, kann trotzdem Schenkungsteuer ausgelöst werden. Das ist dann der Fall, wenn sich die Gesellschafter zuvor nicht auf eine Bewertung des Unternehmens einigen und es zu einer Über- oder Unterkompensation kommt. Häufig sind stille Reserven oder Lasten bei der Anpassung der Beteiligungsverhältnisse dann nicht berücksichtigt worden.
  • Insolvenzrechtliche Anfechtung: Kommt es trotz der Maßnahme später zu einer Insolvenz der Gesellschaft, kann die vorherige Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens in Eigenkapital bei falscher Ausgestaltung als Rückzahlung des Darlehens gewertet werden. Die Rückzahlung eines Darlehens kann vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzreife erfolgte. Die Folge wäre, dass der Gesellschafter auf Wiedereinzahlung der Darlehenssumme in Anspruch genommen wird. Er muss dann seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden – mit ungewisser Rückzahlungsquote. Da die Darlehenssumme bei der Umwandlung in Eigenkapital nicht liquiditätswirksam an den Gesellschafter zurückgeflossen ist, kann dies für den Gesellschafter eine existenzbedrohende zusätzliche Liquiditätsbelastung sein.
  • Hat die Gesellschaft neben Gesellschafterdarlehen auch Bankkredite aufgenommen, müssen die Gesellschafter oft einen Rangrücktritt für ihre Darlehensforderung erklären. Diese sehen häufig ein Rückforderungs- und Verfügungsverbot für den Gesellschafter vor. Die Umwandlung der Darlehensforderung des Gesellschafters in Eigenkapital kann einen Verstoß gegen diese Bedingungen des Kreditvertrages und des Rangrücktritts darstellen. Sie führt dann zu Schadensersatzverpflichtungen des Gesellschafters gegenüber den kreditgewährenden Banken. Die Umwandlung des Gesellschafterdarlehens muss gegebenenfalls mit den Banken abgestimmt werden.

Bei sorgfältiger Gestaltung lassen sich die diese Risiken oft vermeiden, ohne das Ziel der Maßnahme aufzugeben. Steuerlich ergeben sich sogar Gestaltungsmöglichkeiten, zum Beispiel im Hinblick auf eine optimierte Verlustnutzung.