Verbesserungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum 01.01.2025

Verbesserungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum 01.01.2025

Durch das Jahressteuergesetz 2024 sind einige deutliche Verbesserungen des Erbschaftssteuergesetz erfolgt, die für Erbschaften und Schenkungen ab 01.01.2025 gelten.

1. Erbfallkostenpauschale

Diese grundsätzlich einzeln nachzuweisenden Erbfallkosten wie z.B. für die Bestattung des Erblassers, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege und alle Kosten, die dem Erwerber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs, der Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder dessen Abwicklung entstehen, mindern das zu versteuernde geerbte Vermögen. Möchte man sich das Belegsammeln ersparen, oder liegen nur geringe Erbfallkosten vor, kann eine Pauschale hierfür abgezogen werden.

Die Pauschale von bislang € 10.300 wurde auf nunmehr € 15.000 angehoben.

2. Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht

Da bei beschränkter Steuerpflicht nur inländisches Vermögen der Erbschaftsteuer unterliegt, durften bislang nur die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten vom zu versteuernden Vermögen abgezogen werden. Aufgrund hierzu bereits abweichender Rechtsprechung des EuGH wurde dies nun geändert.

Der abzugsfähige Anteil der geerbten Schulden bemisst sich zukünftig nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz unterliegenden Vermögens zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens, jeweils abzüglich der mit dem Vermögen wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.

3. Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten

Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden im Erbfall und bei Schenkungen nur mit 90 % ihres Werts besteuert. Das gilt bislang jedoch nur, wenn die Immobilie im Inland, der EU oder dem EWR liegt. Für Wohnimmobilien in Drittstaaten bestand bislang keine Begünstigung, was nun aber geändert wurde.

Ab 01.01.2025 sind auch in Drittstaaten belegene Wohnimmobilien zu 10% steuerfrei, was allerdings nur gilt, wenn der Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das BMF wird hierzu in Kürze eine Liste der Staaten veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, die diese Voraussetzungen erfüllen.

4. Steuerstundung für Wohnimmobilien

Werden vermietete Wohnimmobilien vererbt, kann der Erbe beantragen, dass ihm die darauf entfallende Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre gestundet wird, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Dies gilt ebenfalls, sofern zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erbe anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt, zeitlich begrenzt allerdings auf die Dauer der Selbstnutzung.

Diese Regelung wurde nun erweitert auf sämtlichen zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz, womit auch Immobilien begünstigt sind, die vom Verstorbenen bisher eigengenutzt und erst durch den Erwerber vermietet werden. Gleiches gilt für eigengenutzte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.

Übrigens:

Die bei steueroptimierten Nachfolgegestaltungen oft eingesetzten Nießbräuche zugunsten der Vermögen übertragenden Personen sind ab 01.01.2025 mit den durch das Bundesministerium der Finanzen neu veröffentlichten Vervielfältigern anzusetzen. Aufgrund etwas gesunkener Lebenserwartungen ergeben sich hiermit leicht gesunkene Vervielfältiger und damit in der Folge etwas geringere Abzugsmöglichkeiten als bislang. Wie man Nießbräuche steueroptimiert einsetzt können Sie u.a. in einem früheren Beitrag von mir nachlesen. Wir beraten Sie in diesen Dingen gerne!

Die Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zum 01.01.2025 bringen Vorteile für die Steuerpflichtigen, die in Erbfällen zu Steuerersparnissen führen, sich aber auch bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten nutzen lassen. Die Übertragung von Wohnimmobilien unter Einbezug von Nießbrauchgestaltungen sollte dabei gerade in Zeiten niedriger Verkehrswerte im Fokus stehen.

Verbesserungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgten durch

  • Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf € 15.000,–
  • Geänderter Abzug von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht
  • Erweiterter Steuerfreistellung und Steuerstundungsmöglichkeiten bei Wohnimmobilien