Genussrechte vermitteln keine Gesellschafterrechte. Sie werden in ihrer typischen Form in Abhängigkeit von der laufenden Performance des Unternehmens verzinst. Werden dem Inhaber darüber hinaus weitere Vermögens-, Ertrags- und Mitwirkungsrechte eingeräumt, wird das Genussrecht als „beteiligungsähnliches Genussrecht“ bezeichnet.
Obligatorisches Genussrecht
Das einfache („obligatorische“) Genussrecht ist eine anleiheähnliche Konstruktion. Der Inhaber überlässt dem Unternehmen Kapital und erhält dafür eine unternehmensbezogene Verzinsung, etwa bemessen nach dem EBITDA. Eine Beteiligung am Liquidationserlös (und damit an den stillen Reserven) fehlt. Der Inhaber erhält bei Beendigung den Nennwert zurück, gegebenenfalls gemindert um Verluste. Typischerweise sind Genussrechte nachrangig.
Genussrechtsinhaber sind keine Gesellschafter und haben keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs- oder Stimmrechte.
Der Inhaber eines obligatorischen Genussrechts bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, im Regelfall Abgeltungsteuer von 25%). Die Vergütung ist auf Ebene des Schuldners als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Beteiligungsähnliches Genussrecht
Das beteiligungsähnliche Genussrecht ist wirtschaftlich einer echten Unternehmensbeteiligung angenähert. Der Inhaber ist nicht nur an laufenden Gewinnen beteiligt, sondern auch am Wert des Unternehmens einschließlich der stillen Reserven (Liquidationserlös). Hierdurch unterscheidet sich das beteiligungsähnliche von dem obligatorischen Genussrecht.
Auch der Inhaber eines beteiligungsähnlichen Genussrechtes hat keine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme-, Mitwirkungs- oder Stimmrechte.
Einkünfte aus beteiligungsähnlichen Genussrechten werden besteuert wie Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Abgeltungsteuer von 25% oder Teileinkünfteverfahren). Der Aufwand ist auf Ebene des Schuldners steuerlich nicht abzugsfähig.
Kapitalerträge vs. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Für die Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung ist entscheidend, dass die Einkünfte als Kapitaleinkünfte besteuert werden, nicht als Arbeitslohn. Der BFH hat die konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis veranlasst ist, und damit nicht als Arbeitslohn qualifiziert (BFH VIII R 14/23 vom 21.10.2025 Rz. 31 ff.).
Das Sonderrechtsverhältnis muss neben der wirksamen Begründung und ernsthaften Durchführung vor allem einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweisen. Es muss den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbilden, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende Leistungen vorliegen. Entscheidend ist, ob es sich bei den Genussrechten um Rechte handelt, deren Wert sich nach der Übertragung selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis entwickeln kann.
Verfallsklauseln (Leaver-Klauseln) sind ein Indiz für eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis, aber nicht grundsätzlich schädlich. Anderes gilt nur, wenn die Höhe des Rückkaufswertes entscheidend davon abhängt, wie das Anstellungsverhältnis endet (Good Leaver / Bad Leaver). Dann ist die Vergütung von dem Verhalten des Arbeitnehmers abhängig und somit Belohnung für seine Leistung (vgl. BFH, Urteil vom 5. 11. 2013 – VIII R 20/11).
Schädlich ist weiterhin eine unübliche Zuweisung von Gewinnanteilen. Unüblich ist eine Vergütung dann, wenn sie nicht im Vorhinein transparent bestimmt ist (vgl. BFH Urteil vom 21.10.2014 – VIII R 44/11). Regelt die Genussrechtsvereinbarung aber im Vorhinein transparent eine objektivierte Verzinsung, so ist die Angemessenheit der laufenden Ergebnisanteile unerheblich.
Fazit
Obligatorische Genussrechte bieten interessante Möglichkeiten zur Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen. Die Vorgaben zur steuerlichen Qualifikation der Einkünfte sind durch die jüngeren Urteile des BFH vom 21.10.2025 (VIII R 13/23 und VIII R 14/23) verfestigt. Entscheidend ist eine klare und transparente Bestimmung der Vergütung, die an Unternehmenskennzahlen anknüpft, nicht an Leistungskennzahlen des Arbeitnehmers.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
Die Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen ist komplex. Neben den steuerrechtlichen Vorgaben sind wichtige arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Anforderungen zu beachten (siehe etwa BAG, Urteil vom 19. März 2025 – 10 AZR 67/24 und BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24). Die Konkretisierung der steuerlichen Anforderungen durch den BFH bietet bei der Gestaltung eine hilfreiche Orientierung.








