Entgeltlicher Nießbrauchverzicht

 
Löst bei vermieteten Grundstücken Einkommensteuer aus

Nießbrauchverzicht beim Immobilienverkauf – Vertragsunterzeichnung mit Immobilienmodell und Schlüssel

Wer als Nießbraucher eines vermieteten Grundstücks beim Verkauf des Grundstücks eine Zahlung für den Verzicht auf sein Nießbrauchsrecht erhält, zahlt zukünftig Einkommensteuer. Mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2025 in der Rechtssache IX R 4/24 hat der 9. Senat des Bundesfinanzhofs in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des 10. Senats und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass das Entgelt für den Verzicht auf den Nießbrauch an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem von ihr vermieteten Grundstück innehatte. Im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks durch den Eigentümer verzichtete sie auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt im Gegenzug dafür ein Entgelt.

Zum Streit mit dem Finanzamt kam es dadurch, dass Letzteres die der Nießbraucherin geleistete Zahlung als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterwerfen wollte. Aufgrund der im Vorfeld des Verzichts erzielten Vermietungseinkünfte der Nießbraucherin ließ der BFH diese Anspruchsgrundlage jedoch nicht gelten und stützte sich seinerseits auf § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, indem er die Zahlung als Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einstufte.

Der BFH revidiert hiermit eine Entscheidung des 10. Senats aus dem Jahr 1992, der auch das Bundesfinanzministerium in seinem Nießbrauchserlass vom 30. September 2013 gefolgt ist und wonach die Ablösung eines Vorbehalts- oder Vermächtnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung als nicht steuerbare Vermögensumschichtung anzusehen war. Aus einem bislang steuerfreien Rechtsgeschäft wird somit ein steuerpflichtiges.

Folgt man dem BFH in seiner Argumentation, wonach der wirtschaftliche Kerngehalt des Nießbrauchsrechts das Recht zur Einkünfteerzielung ist und dem Nießbrauch ansonsten kein eigenständiger Wert zukommt, so lässt sich der Urteilsbegründung wenig entgegensetzen. Die juristische Subsumtion unter die einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gelingt einwandfrei. Ein Störgefühl entsteht lediglich im Hinblick auf das Ergebnis dieser Subsumtionsarbeit, welches nämlich bedeutet, dass der Eigentümer einer vermieteten Immobilie, welche er nach Ablauf von 10 Jahren nach Anschaffung verkauft, den gegebenenfalls erzielten Veräußerungsgewinn nicht versteuern muss, während der Nießbraucher ungeachtet der Dauer seiner Rechtsinhaberschaft das Entgelt für den Verzicht in Zukunft stets der Einkommensteuer zu unterwerfen hat.

Die für die Praxis relevante und in Zukunft höchst spannende Frage, die sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, hat der 9. Senat indes offengelassen. Es ist die Frage, ob die neue Rechtsprechung auch gilt, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts nicht vom Nießbraucher vermietet war. Das Gesetz jedenfalls spricht von Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, wobei insbesondere die entgehenden, also die zukünftigen Einnahmen für diese Frage interessant sind. Da Mieteinnahmen jederzeit entfallen oder ausfallen können, zum Beispiel infolge einer Kündigung oder Zahlungsunfähigkeit des Mieters, ließe sich vertreten, dass es für die Besteuerung des Verzichtsentgelts nicht darauf ankommt, ob das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet war. Ein durch Kündigung provozierter oder bewusst in Kauf genommener Leerstand im Hinblick auf eine geplante Grundstücksveräußerung könnte sich seinerseits dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt sehen, sofern nur dem Ziel dienend, die Besteuerung des Nießbrauchers zu vermeiden.

Eines ist insofern sicher: Mit seiner Entscheidung hat der BFH ein neues Kapitel aufgeschlagen, welches Rechtspraxis und Rechtsprechung noch einige Zeit beschäftigen wird.

Fazit

Die geänderte Rechtsprechung des BFH zwingt zu vorausschauender Abwägung bei der Bestellung eines Nießbrauchs im Hinblick auf einen späteren Grundstücksverkauf.

Bei bereits bestellten Nießbrauchsrechten sind im Hinblick auf einen Verkauf des Grundstücks frühzeitig Maßnahmen der Steuervermeidung zu erörtern.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch löst nach geänderter BFH-Rechtsprechung Einkommensteuer aus
  • Die beliebte Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt will künftig gut überlegt sein
  • Der Verkauf eines Grundstücks, an dem ein Nießbrauch bestellt ist, bedarf zukünftig sorgfältiger Vorbereitung