Die Bestimmung des Kaufpreises, der Modalitäten seiner Berechnung, Fälligkeit und Auszahlung ist das kaufmännische Herzstück eines Unternehmenskaufvertrages. Oft vereinbaren die Parteien neben einem Fixkaufpreis auch einen erfolgsabhängig bedingten Kaufpreis. Der Bedingungseintritt erfolgt typischerweise ein bis drei Jahre nach dem Vollzug der Transaktion. Zumeist knüpft die Bedingung an das Erreichen bestimmter Finanzkennzahlen an, wie etwa Umsatz, EBITDA oder Gewinn.
In diesen Fällen stellt sich für den Verkäufer die Frage, wann der variable Gewinn realisiert ist und in welcher Periode er zu versteuern ist. Bei einem Verkauf von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften (etwa einer GmbH & Co. KG) oder bei einem Asset-Deal kann der Verkäufer ein Interesse an einer ermäßigten Besteuerung nach §§ 16, 34 Abs. 3 EStG haben.
Dies setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum entstanden sind („Zusammenballung“). Das ist bei einem stichtagsbezogen ermittelten Gewinn der Fall. Ist hingegen der variable Kaufpreis vom Eintritt späterer Bedingungen abhängig, so kann der Gewinn am Stichtag noch nicht bestimmt werden. Zu einer Zusammenballung kommt es nur, wenn die Earn-Out-Zahlung als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO qualifiziert.
Die Rechtsprechung verneint in Fällen, in denen der Kaufpreis am Realisationsstichtag nicht bestimmt oder bestimmbar ist, die Qualifikation des späteren Bedingungseintrittes als rückwirkendes Ereignis (BFH, Urteil vom 9. November 2023 – IV R 9/21). Diese Grundsätze hat die Finanzverwaltung übernommen und ausgeweitet (FM Schleswig-Holstein VI 3012-S 2242-131 vom 20. August 2024). Damit kann der Verkäufer im Ergebnis bei Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Earn-Outs in diesen Fällen keine ermäßigte Besteuerung in Anspruch nehmen.
Die Gestaltungspraxis versucht diese Rechtsfolgen zu vermeiden. Dies soll etwa durch einen auflösend bedingten Kaufpreis erreicht werden („negativer Earn-Out“), oder durch die Vereinbarung eines Garantieversprechens über das Erreichen der gewünschten Finanzkennzahlen.
Obgleich die skizzierten Gestaltungsvarianten weder ausgeurteilt noch ausdrücklich von der Finanzverwaltung bedacht sind, ist der Erfolg einer solchen Vereinbarung fraglich. Muss die erfolgsabhängige Kaufpreis-Komponente kaufmännisch zwingend vereinbart werden könnten sie gegebenenfalls eine Chance bieten, die ermäßigte Besteuerung in Anspruch zu nehmen. Eine rechtssichere Position vermitteln sie jedoch nicht.
Fazit
Der Verkäufer eines Mitunternehmeranteils oder eines Betriebs sollte die steuerlichen Auswirkungen aus der Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Earn-Outs bei der Verhandlung über den Kaufpreis, der Modalitäten seiner Berechnung, Fälligkeit und Auszahlung berücksichtigen.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Gewinn- oder umsatzabhängige Earn-Outs unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung: Variable Kaufpreisbestandteile bei Unternehmensverkäufen fallen nicht unter §§ 16, 34 EStG, sondern werden als nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG regulär besteuert.
- Grund ist der zeitversetzte Zufluss: Da Earn-Out-Zahlungen erst bei Bedingungseintritt erfolgen – typischerweise ein bis drei Jahre nach Verkauf – liegt keine steuerlich begünstigte Einkunftszusammenballung vor.
- Frühzeitige Berücksichtigung in Verhandlungen erforderlich: Gestaltungsansätze wie negative Earn-Outs oder Garantien sind rechtlich unsicher; Verkäufer sollten die Steuerlast bereits bei Kaufpreisverhandlungen einkalkulieren.








