- den Ersatz der regelmäßig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblassern/Schenkern und Erben/Beschenkten abhängigen Freibeträgen durch einen sogenannten Lebensfreibetrag in Höhe von 900.000 € zwischen Verwandten und 100.000 € zwischen nicht verwandten Personen, insgesamt also von 1 Million Euro,
- eine Änderung der Besteuerung der Unternehmensnachfolge dergestalt, dass zukünftig ein sog. Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro gelten und
- die auf den darüber hinaus gehenden Unternehmenswert anfallende Steuer auf einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren gestundet werden können soll.
Neben der Vereinfachung des geltenden Rechts geht es der SPD um die Beseitigung von Ungerechtigkeit, die sie im aktuellen Erbschaftsteuerrecht und insbesondere darin sieht, dass große Unternehmensvermögen nahezu steuerfrei übertragen werden könnten, während kleinere Vermögen im Vergleich stärker belastet seien.
Mit dem Lebensfreibetrag von bis zu 1 Million Euro verbindet der Vorschlag die Ausdehnung des Steuerfreibetrags auf einen weiten Familienkreis. Dieser soll zukünftig alle Verwandten umfassen, die bisher den Steuerklassen I und II zugeordnet waren, also neben Ehepartnern, Kindern und Stiefkindern auch
- Enkelkinder
- Geschwister
- Nichten, Neffen
- und die Schwiegerfamilie
So soll ein kinderloser Onkel seiner Nichte steuerfrei einen Vermögenswert von bis zu 900.000 Euro zukommen lassen können (gegenüber derzeit 20.000 Euro), was ebenso zu begrüßen ist wie die Idee eines Freibetrages von 100.000 Euro für Schenkungen an Personen außerhalb der Familie (im Vergleich zu derzeit 20.000 Euro).
Im Hinblick auf die zukünftige steuerliche Belastung fehlt in dem Vorschlag bisher jedoch ein ganz wesentlicher Baustein. Denn Freibeträge sind das eine. Das andere sind die Steuersätze, die nach Verbrauch der Freibeträge zur Anwendung kommen sollen. Nur in ihrem Zusammenwirken entscheiden beide Elemente über die effektive Steuerlast und im Ergebnis auch über die Akzeptanz von Reformvorschlägen. Die heutige Bandbreite der über drei Steuerklassen sich verteilenden Steuersätze von 7 % bis 50 % zeigt dies deutlich. Es wäre deshalb von allergrößtem Interesse, zu erfahren, welche Steuersätze sich die SPD in Kombination mit den von ihr ins Feld geführten Freibeträgen vorstellt. Tendiert sie zu einem progressiven Tarif wie bisher oder zu einer flat tax? Sollte letztere dann eher 10 %, 18 oder 25 % betragen?
Mit ihrem Vorschlag verbindet die SPD den Anspruch an eine gerechtere Steuer, deren Höhe an der persönlichen Leistungsfähigkeit der Begünstigten ausgerichtet ist. Sie greift damit eine Unwucht auf, die das Handelsblatt im November 2025 titeln ließ: Mehr als 250 Superreiche haben Millionen steuerfrei geerbt. Wer Firmenanteile bekommt, spart – wer Wohnungen oder Geld erbt, zahlt.
Einer im Auftrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur gleichen Zeit veröffentlichten Studie des DIW Berlin zufolge machen Erwerber mit Übertragungen ab 5 Millionen Euro nur 0,7% aller Erbschaftsteuerzahler aus, erhalten aber 32% aller steuerlich erfassten Übertragungen. Von den steuerbefreiten Unternehmensübertragungen entfielen sogar 68% auf diese Gruppe. Die durchschnittliche Steuerbelastung liege bei Übertragungen unter 500.000 Euro höher.
Wie kann eine Reform des Erbschaftsteuerrechts gelingen, die hohe Nachlässe und leistungsstarke Erben angemessen belastet, ohne gleichzeitig die Fortführung mittelständischer Unternehmen zu gefährden?
Stimmen von Vertretern des Mittelstandes kritisieren, dass ein Freibetrag von 5.000.000 Euro nicht ausreiche, da eine Vielzahl kleinerer und mittlerer Unternehmen deutlich über diesem Schwellenwert lägen. Auch sei den Erben mit einer Stundung der Steuer von bis zu 20 Jahren nicht gedient, da die Steuer am Ende doch bezahlt und im Zweifel dem Unternehmen entzogen werden müsse.
Tatsächlich dürfte sich mit einer Stundungsregelung allein das Ziel einer am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierten Regelung nicht in allen Fällen erreichen lassen. Man denke nur an ein Unternehmen, welches auf der Höhe seines Erfolgs und mit entsprechend hoher Bewertung an die nachfolgende Generation übergeben wird, das jedoch in den Folgejahren in die Krise gerät. Der einst so hohe Unternehmenswert löst sich dann buchstäblich in Luft auf, ohne dass dies an der einmal festgesetzten und bis dato gestundeten Steuer etwas ändern würde.
Ein Reformansatz könnte auch in einer Abkehr von der im geltenden Recht bis zur vollständigen Verschonung gehenden Privilegierung von Unternehmensvermögen bestehen. Blicken wir ins Nachbarland Frankreich, so sehen wir, dass die dort bestehende Verschonungsregelung nicht 85% bis 100% wie in Deutschland, sondern nur 75% des übertragenen Unternehmenswertes von der Erbschaftsteuer befreit. Ein Viertel dieses Wertes wird konsequent besteuert. Stundungsregelungen existieren nicht. Auch knüpft das französische Steuerrecht die Verschonung nicht an das Aufrechterhalten der Lohnsumme wie in Deutschland, sondern ausschließlich an eine Mindestdauer, während der die Nachfolger die Unternehmensbeteiligung nicht veräußern dürfen. Dieses Kriterium lässt den Unternehmen Raum für eine teilweise notwendige Anpassung an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse, welche gegebenenfalls auch Entlassungen mit sich bringen kann.
Nicht zuletzt das durch die verstärkte Anwendung von künstlicher Intelligenz in nahezu allen Bereichen der Wirtschaft zukünftig sich ändernde Geschäftsumfeld zahlreicher Unternehmen wirft die berechtigte Frage auf, ob insbesondere ein Festhalten an der Lohnsumme als Kriterium für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung im deutschen Erbschaftsteuerrecht weiterhin zeitgemäß ist.
Überhaupt könnte der Reformvorschlag der SPD Anlass geben zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob es nicht einmal an der Zeit wäre, das deutsche Erbschaftsteuerrecht zumindest schrittweise mit demjenigen ausländischer Rechtsordnungen zu koordinieren. Insbesondere wenn wir an unseren größten Handelspartner Frankreich denken und die zahlreichen Unternehmerfamilien, die im deutsch-französischen Kontext existieren und im Unternehmensnachfolgefall mit dem Steuerrecht zweier verschiedener Länder konfrontiert sind, fände sich hier eine vorzügliche Gelegenheit, die Suche nach gerechterer Besteuerung mit der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Europa zu verbinden.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Vereinfachung des Erbschaftsteuerrechts durch Lebensfreibetrag und Erweiterung des Freibetrags auf alle Familienmitglieder
- Freibetrag von 100.000 € für Nichtfamilienmitglieder
- Konkretisierungsbedarf bei Steuersätzen








