“Berliner Testament”?

 Oft gezielte Vermögensvernichtung!

Versiegelter Umschlag mit der Aufschrift Testament als Symbol für das Berliner Testament und erbrechtliche Regelungen

Das Berliner Testament ist eine beliebte Gestaltung unter Ehegatten, um sich gegenseitig abzusichern. Steuerlich kann diese Regelung jedoch erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei größeren Vermögen. Der folgende Beitrag zeigt die wichtigsten Punkte und mögliche Alternativen auf.

1. Grundprinzip des Berliner Testaments

Ehegatten setzen sich im Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt (§ 2269 BGB). Das führt dazu, dass beim ersten Todesfall das gesamte Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehegatten übergeht.

2. Hauptnachteil: Verlust von Freibeträgen

Da die Kinder beim ersten Todesfall nichts erhalten, können sie ihre persönlichen steuerlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG in Höhe von jeweils 400.000 EUR nicht nutzen. Diese Freibeträge verfallen ungenutzt, sodass die steuerliche Belastung beim zweiten Todesfall deutlich höher ausfällt.

Beispielhafte Darstellung bei einem Vermögen von 2 Mio. EUR und zwei Kindern:

Erbfall Erwerber Freibetrag Steuerliche Wirkung
1. Todesfall Ehegatte 500.000 € Steuerpflicht: 1,5 Mio €
2. Todesfall Kinder 800.000 € (insgesamt) Steuerpflicht: 1,2 Mio €

Der überlebende Ehegatte zahlt somit rd. 285.000,–€ Erbschaftsteuern, die Kinden später rd. 228.000,–€. Insgesamt fallen somit mehr als 500.000,– € Erbschafsteuern an, die sich durch alternative Nachfolgeregelungen in den meisten Fällen komplett einsparen lassen – bei gleichzeitiger Absicherung des überlebenden Ehegatten.

3. Steueroptimierte Alternativen

Um Freibeträge besser zu nutzen und steuerliche Nachteile zu vermeiden, kommen folgende Gestaltungen in Betracht:

  1. Vorerbschaft mit Vermächtnissen an die Kinder – Teilweise Nutzung der Freibeträge schon beim ersten Todesfall.
  2. Supervermächtnis oder Pflichtteilsstrafklauseln mit Vermögensaufteilung.
  3. Vorweggenommene Erbfolge (Schenkungen zu Lebzeiten) – alle 10 Jahre neue Freibeträge.
  4. Nießbrauchgestaltungen – Eigentum geht ganz oder in Höhe der Freibeträge auf Kinder über. Der Ehegatte bleibt versorgt.

4. Fazit

Prüfen Sie Ihr Testament bzw. errichten Sie eines. Lassen Sie Fachleute beurteilen, ob nicht nur Ihr Wille erfüllt werden kann, sondern wie die steuerlichen Auswirkungen sind und wie hier gestaltet werden kann, um möglichst viel von Ihrem Lebenswerk zu erhalten.