Das Supervermächtnis.

 
Steuern sparen über den Tod hinaus.

Das Supervermächnis – Insight von Martin Kassebohm

Für Ehegatten mit nicht ganz so hohen Vermögen, die gerade aus diesem Grunde zu Lebzeiten noch kein Vermögen auf nachfolgende Generationen übertragen wollen, gibt es ein interessantes Gestaltungsmittel zur Nachfolgeplanung. Mit dem sog. „Supervermächtnis“ lässt sich auch in diesen Fällen die spätere Erbschaftsteuer optimieren und somit mehr vom erwirtschafteten Lebenswerk vererben.

Die problematische Ausgangslage

Oftmals werden zur Versorgung von Ehegatten Gemeinschaftstestamente errichtet, die als Alleinerbe den überlebenden Ehegatten vorsehen. Das gemeinsame Vermögen soll erst nach dem Letztversterbenden auf die nächste(n) Generation(en) übergehen. Der Nachteil: Das Vermögen des versterbenden Ehegatten wird mit Erbschaftssteuer beim überlebenden Ehegatten belastet. Wenn dieser dann verstirbt, nicht selten nur kurze Zeit später, erfolgt ein neuer Erbgang mit weiterer fällig werdender Erbschaftssteuer.

So wird das zuvor besteuerte Erbe erneut besteuert und weiter dezimiert. Die Kinder und Enkel erben direkt auch nur von einem Elternteil. Die Freibeträge des zuvor verstorbenen Elternteils konnten so nicht genutzt werden. Oft kommt sogar auch noch ein höherer Steuersatz zur Anwendung, da die Erbschaftsteuer Steuersätze vorsieht, die höher sind, je größer das Erbe ist.

Und trotzdem soll für den Erbfall zunächst an den überlebenden Ehepartner gedacht werden.

Die Lösung: Das Supervermächtnis!

Beim Supervermächtnis nehmen die Ehegatten in ihr gemeinschaftliches Testament Vermächtnisregelungen zugunsten weiterer Erben, wie üblicher Weise nachfolgender Generation(en) auf. Das Vermächtnis, z.B. in Form eines bestimmten Geldbetrages, einer Immobilie oder sonstiger Vermögensgegenstände aus dem Erbe, soll dann bereits beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten das Erbe mindern und so die Erbschaftsteuern des überlebenden Ehegatten reduzieren. Die konkreten Regelungen zur Erfüllung des Vermächtnisses bleiben jedoch diesem überlassen. Festgelegt wird nur der äußere Rahmen, also z.B. der Personenkreis der Bedachten und der Zweck des Vermächtnisses.

Der erbende Ehegatte bestimmt die genaue Ausgestaltung

Alle weiteren Entscheidungen zu den Vermächtnissen darf und soll der überlebende Ehegatte bestimmten. Hierdurch kann er nicht nur die tatsächlichen Empfänger näher bestimmen (und dabei z.B. deren persönliche Entwicklung abwarten), sondern auch die Art und Höhe des Vermächtnisses. Sogar der Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses obliegt seiner Bestimmung. So behält er maximale Dispositions- und Verfügungsmacht über das geerbte Vermögen. Dieser Handlungsspielraum gestattet es zudem, weitere Steueroptimierungen vorzunehmen.

Wichtig zu wissen beim Supervermächtnis

Die Aufnahme eines Supervermächtnisses stellt nicht per se einen Gestaltungsmissbrauch dar. Denn das Ziel, Erbschaftsteuern zu sparen, ist legitim und damit kein Missbrauch im steuerlichen Sinne. Obwohl das Supervermächtnis durch untere Instanzen von Finanzgerichten anerkannt wurde, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) aber zur Zulässigkeit und vor allem zu den Gestaltungsgrenzen des Supervermächtnisses noch nicht geäußert. Es besteht deshalb ein steuerliches Restrisiko, insbesondere wenn dem überlebenden Ehegatten ein sehr großer Dispositionsrahmen zugestanden wird. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall aber im Rahmen einer verbindlichen Auskunft vorab mit den Finanzbehörden abklären.

Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung eines Supervermächtnisses. Wenn Sie zudem an strategischen und steueroptimierte Vermögensübertragungen und Nachfolgelösungen interessiert sind, wenden Sie sich gern an mein Team und mich. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung und helfe bei der Umsetzung.