Neues Erbschaftsteuerregime auf den Balearischen Inseln.

 Steuervergünstigungen im Bereich der Erbschaftsteuern: Auch deutsche Immobilieneigentümer profitieren.

Neues Erbschaftsteuerregime auf den Balearischen Inseln

Unter den vielen Tausend ausländischen Immobilieneigentümern auf den Balearischen Inseln Mallorca, Ibiza und Menorca stellen deutsche Staatsbürger mit einem Anteil von 35 % den größten Anteil (gefolgt von Briten mit 20 % und Franzosen mit 8 %). Je wertvoller diese Immobilien sind, umso größer die Besorgnis über die Steuerlast, die irgendwann einmal auf die Erben zukommt.

Zwischen Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das bedeutet, dass insbesondere Immobilieneigentum, das in den Nachlass eines deutschen Staatsbürgers fällt, sowohl in Spanien als auch in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegt – sofern der Erblasser nicht ausschließlich in Spanien steuerlich ansässig oder „resident“ war. Es gibt dann zwar wechselseitig Anrechnungsmöglichkeiten nach dem jeweils nationalen Erbschaftssteuerrecht, aber zunächst muss für eine Immobilie in beiden Ländern eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden.

Der Gesetzgeber auf den Balearischen Inseln hat Ende 2023 für nahe Angehörige des Erblassers Erleichterungen eingeführt, durch die sich die Erbschaftsteuerlast erheblich verringert. Die jüngste Reform (Gesetz 11/2023, vom 23. November 2023, Gesetzesdekret 4/2023, vom 18. Juli 2023, modifiziert durch Rechtsverordnung 1/2014 vom 6. Juni 2024) wirkt sich für Vermögen auf den Balearen zugunsten des Ehegatten sowie der Kinder, Eltern und Großeltern und Adoptivkinder des Erblassers aus, wenn diese durch Testament oder kraft Gesetzes zu Erben berufen sind.

Steuervergünstigungen bei Erbschaften. Das ist neu:

Bei Erbschaften beträgt die Steuervergünstigung 100 % des Nachlasswertes für die o.g. Personen. D.h. de facto ist die Vererbung einer Immobilie an diese Personen in Spanien von der Erbschaftsteuer befreit. Allerdings gelten für die Bewertung einer Immobilie im Nachlass bestimmte Grenzen (der steuerliche Wert bei der Erbschaftsannahme darf 120 % des sog. Referenzwertes nicht übersteigen, sonst geht diese weitgehende Steuervergünstigung verloren). Es mag in Einzelfällen Gründe dafür geben, auf diese Steuervergünstigung zu verzichten, beispielsweise dann, wenn eine Veräußerung der Immobilie kurz nach dem Erbfall beabsichtigt ist und sich dann ein Veräußerungsgewinn realisiert, der durch eine geschickte Bewertung des Objekts bei der Erbschaftsannahme geringer gehalten werden kann.

Entferntere Blutsverwandte des Erblassers (z.B. Geschwister des Erblassers, Nichten, Neffen) sind immerhin noch mit einer Bonifizierung von 50 % begünstigt.

Die Wertzuwachssteuer der Gemeinde, in der eine Immobilie belegen ist, ist von diesen Vergünstigungen nicht betroffen, dies wird häufig übersehen. Hierdurch wird der Wertzuwachs des Grundstücks besteuert.

Wichtig: Auch wenn ein Erbe im Ergebnis keine Erbschaftssteuer zu zahlen hat, muss er gleichwohl eine entsprechende Steuererklärung in Spanien, die sog. Autoliquidación abgeben. Denn auch in Spanien gilt der Grundsatz, dass sich der Fiskus selbst das Recht vorbehält, festzustellen, ob einer Steuer anfällt oder nicht.

Die vorstehenden Steuererleichterungen gelten nur für Erbschaftssteuern, nicht für die Steuern, die bei Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkungen) entstehen. Zwar gibt es nach der Reform auf den Balearen auch Vergünstigungen bei Schenkungen, diese setzen bei Immobilien aber voraus, dass der Beschenkte die Immobilie selbst als seinen gewöhnlichen Wohnsitz nutzt(mit bestimmten Haltefristen und einer Wertbegrenzung auf knapp über 270.000 EUR). Es gibt weitere Ausnahmen z.B. für Schenkungsnehmer, die schwerbehindert sind. Damit kommen die Vergünstigungen bei Schenkungen für die meisten deutschen Erben von Immobilien aber nicht in Betracht.

Auf den Balearen gelten inzwischen erhebliche Erleichterungen für die Erbschaftssteuer. Allerdings ist der Erwerb auch bei einer 100 % igen Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht gänzlich steuerfrei, denn die Wertzuwachssteuer der zuständigen Gemeinde gilt weiterhin.