Vermögensübertragungen in der Ehe

 Schenkungssteuerfrei jenseits der Freibeträge und mit „Pfiff“.

Ein ausgeschnittener Mann und eine ausgeschnittene Frau aus weißem Papier stehen auf den gegenüberliegenden Seiten eines Bleistifts, der auf einer kleinen Holzkugel balanciert. Der blaue Hintergrund verstärkt den Kontrast und die visuelle Klarheit des Gleichgewichts.

Gerade bei vermögenden Privatpersonen finden sich immer wieder große Vermögensunterschiede zwischen den Ehepartnern. Ein Partner hat bereits größere Vermögen mit in die Ehe eingebracht, geerbt oder war unternehmerisch sehr erfolgreich, der andere hat ihm oder ihr den Rücken freigehalten, sich um die Kinder und private Dinge gekümmert. Einmal abgesehen von hohen (vermeidbaren) Steuerbelastungen, die sich bei großen Vermögensunterschieden im Todesfall ergeben, führt dies regelmäßig zu Abhängigkeiten des nicht so vermögenden, ggf. sogar einkommenslosen Ehegatten. In der Folge ergeben sich häufig Spannungsverhältnisse, die nicht selten sogar Vorbote einer sich mittelfristig anschließenden Trennung der Eheleute sind.

Vermögensübertragungen unter Eheleuten und die damit verbundene Absicherung des Partners können daher allein aus nicht steuerlichen oder ansonsten wirtschaftlichen Gründen sehr sinnvoll sein.

Erfolgt dies zielgerichtet und von Fachleuten begleitet, lassen sich sogar kurz- und langfristig sehr große Beträge an Schenkungs-, Erbschafts- und Einkommensteuern sparen. Die bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten nur alle zehn Jahre unter Eheleuten bestehenden Freibeträge i.H.v. T€ 500 können bei geschickter Gestaltung dabei sogar außer Acht gelassen werden. Möglich machen dies verschiedene Sonderregelungen des Steuerrechts.

1. Gestaltung mit der Familienheimschaukel

Befindet sich eine gemeinsam als Hauptwohnsitz genutzte Immobilie ganz oder teilweise im Eigentum eines Ehegatten, so kann er oder sie dieses an seinen Partner/in schenkungssteuerfrei übertragen, ohne Anrechnung auf den Freibetrag für sonstige Schenkungen. Unbeachtlich ist zudem, welchen Wert die Immobilie hat. Kauft der schenkende Ehegatte die Immobilie anschließend zum Verkehrswert zurück, gelangt der Ehepartner steuerfrei in den Besitz des entsprechenden Geldbetrages.

Ausführlich und mit einem konkreten Beispiel wurde dieses Modell in einem früheren Beitrag geschildert, den Sie hier finden: https://buse.de/blog/steuerrecht/die-familienheimschaukel/

2. Güterstandsschaukel

Bei der sog. „Güterstandsschaukel“ beenden Eheleute einvernehmlich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, nutzen den in diesem Zusammenhang bestehenden Vorteil zum komplett steuerbefreiten Vermögensübertrag auf den weniger vermögenden Partner/in, um später wieder zum Zugewinnausgleich zu wechseln, wenn Sie dies möchten. Wer zunächst Gütertrennung vereinbart hatte, kann rückwirkend auf den Beginn der Ehe die Zugewinngemeinschaft vereinbaren, um anschließend zur Gütertrennung „zurückzuschaukeln“. Dass es hierbei das ein oder andere zu beachten gibt, liegt auf der Hand. Zum steueroptimierten bzw. schenkungssteuerfreien Übertrag sehr großer Vermögen ist das Model jedoch ideal geeignet und höchstrichterlich durch den BFH anerkannt.

3. Vermögen übertragen und Einkommensteuren sparen

Geschickt angewendet können mit dem vorgenannten Güterstandswechsel nicht nur größere Vermögen auf den Ehepartner übertragen werden, sondern in Folgejahren sogar noch größere Einkommensteuerersparnisse erzielt werden. Bei einer derartigen Gestaltung erfolgt der Zugewinnausgleich unter den Ehegatten nicht in bar, sondern an Erfüllungs statt durch Eigentumsübertrag an einer vermieteten Immobilie, bei der nur noch geringe oder keine Abschreibungen mehr als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Der Eigentumsübertrag an Erfüllungs statt im Rahmen des Zugewinnausgleich führt zu einer steuerrechtlich zu berücksichtigenden Anschaffung des Objektes beim ausgleichsberechtigten Ehegatten. Dank des dabei neu geschaffenen, auf den aktuellen Verkehrswert des Gebäudes bezogenen, Abschreibungsvolumens, versteuern beide Eheleute zusammengerechnet im Ergebnis deutlich weniger Einkünfte, und zwar für Jahrzehnte!

Vermögensübertragungen unter Ehegatten sollten nicht nur aus der Intention einer wirtschaftlichen Versorgung des Partners und als reiner Vermögensabfluss beim übertragenden Ehepartner betrachtet werden. Sie zeigen Wertschätzung für den Partner, seinen Beitrag während der Partnerschaft, fördern und unterstützen das weitere Zusammenleben und können auch für größere Vermögen steuerneutral durchgeführt werden. Daneben erhalten sie das Lebenswerk durch große Erbschaftsteuerersparnisse, vermehren dieses sogar über gezielt geplante Einkommensteuerersparnisse.

Gleichen Sie große Vermögensunterschiede also aus. Es „lohnt“ sich in vielfacher Hinsicht! Für eine in Ihrem konkreten Fall adäquate Gestaltung und Begleitung der Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Vermögensübertragungen unter Ehegatten sind nicht nur unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Versorgung des Partners und als bloßer Vermögensabfluss beim übertragenden Ehegatten zu sehen. Sie zeigen die Wertschätzung des Partners, seiner Leistung während der Ehe, fördern und unterstützen das weitere Zusammenleben und können auch bei größeren Vermögen steuerneutral durchgeführt werden. Zudem erhalten sie das Lebenswerk durch hohe Erbschaftsteuerersparnisse und vermehren es sogar durch gezielt geplante Einkommensteuerersparnisse.
  • Gleichen Sie große Vermögensunterschiede aus, es lohnt sich in mehrfacher Hinsicht!