Während der Dauer des Sonderkündigungsschutzes ist nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich; eine ordentliche Kündigung ist unzulässig. Wie ist aber der Fall zu beurteilen, wenn ein Arbeitgeber einen weiteren Datenschutzbeauftragten bestellt?
Das BAG hat entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz aus dem BDSG auch einem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zusteht.
Im entschiedenen Fall wurde der Kläger von der Beklagten aus Anlass einer längerfristigen Erkrankung der Datenschutzbeauftragten befristet für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 01.02.2015 schriftlich zu einem „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten bestellt. Während seiner Bestellung nahm der Kläger datenschutzrechtliche Aufgaben wahr.
Mit Schreiben vom 01.10.2015, also acht Monate nach dem Ende der befristeten Bestellung zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage.
Das BAG sowie die Vorinstanzen hielten die Kündigung für unwirksam. Wenn ein Arbeitgeber bzw. eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte beruft, erwerben diese nach Auffassung des BAG den in § 4f Abs. 3 Satz 5 u. 6 BDSG normierten Sonderkündigungsschutz. Für dessen Eingreifen sei unerheblich, ob die Bestellung eines weiteren „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten erforderlich war, um die im Betrieb anfallenden Aufgaben zu erledigen.
Empfehlung für die Praxis:
Für die Praxis zeigt dieses Urteil dem Arbeitgeber, dass er auch bei der Bestellung von weiteren „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten den Sonderkündigungsschutz, der bis zu einem Jahr nach Abberufung als Datenschutzbeauftragter wirkt, im Auge zu behalten hat. Arbeitgeber sollten genau prüfen, ob die Bestellung weiterer Datenschutzbeauftragter tatsächlich erforderlich ist.