Versand per Einwurf-Einschreiben allein genügt nicht
Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und der Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit erlangt, von ihr Kenntnis zu nehmen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird. Die Kündigung einwerfen kann z. B. ein Mitarbeiter oder sonstiger Bote des Arbeitgebers, der bestenfalls später als Zeuge zur Verfügung steht.
Häufig werden Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben aufgegeben. Bestreitet der Arbeitnehmer im Prozess, ein per Einwurf-Einschreiben übermitteltes Kündigungsschreiben erhalten zu haben, muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen. Hierzu reicht weder die Vorlage des Einlieferungsbelegs noch der im Internet abgefragte Sendungsstatus, wie das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden hat (BAG, Urteil v. 30.01.2025, Az.: 2 AZR 68/24).
Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben als Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgegeben. Der Einlieferungsbeleg zeigte Datum und Uhrzeit der Einlieferung, Postfiliale und Sendungsnummer. Außerdem hatte der Arbeitgeber den Sendungsstatus online abgerufen, nach dem „die Sendung am 28.07.2022 zugestellt wurde“. Der Arbeitgeber sah in beiden Dokumenten zusammen einen Anscheinsbeweis dafür, dass und wann die Kündigung der Arbeitnehmerin zugegangen sei.
Die Mitarbeiterin bestritt trotzdem, die Kündigung je erhalten zu haben.
Auslieferungsbeleg fehlte
Das BAG verlangte für den Nachweis des Zugangs zusätzlich den Auslieferungsbeleg, den der Arbeitgeber bei der Post hätte anfordern müssen.
Da die Post Auslieferungsbelege nur für begrenzte Zeit speichert, konnte der Arbeitgeber den Beleg im Verlauf des Verfahrens nicht mehr beschaffen.
Das BAG lässt den Einlieferungsbeleg als Beweis nicht ausreichen, weil der nur die Einlieferung des Schreibens bei der Postfiliale beweise. Der online abgefragte Sendungsstatus reiche nicht, weil er weder die Person des Zustellers ausweise noch Hinweise zum Zustellungsverfahren enthalte. Auch fehlten Uhrzeit, Adresse und die Person, der der Brief übergeben oder ob er in den Briefkasten eingeworfen worden sei.
Hinweis für Arbeitgeber: Auslieferungsbeleg darf nicht fehlen
Wollen Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben gerichtsfest beweisen, reichen Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus nicht aus.
Der Auslieferungsbeleg, den man bei der Post gegen Gebühr anfordern kann, muss zusätzlich vorgelegt werden. Auch der gesamte Ablauf der Kuvertierung und Aufgabe des Schreibens muss später minutiös dargelegt werden können.
Wohnt der Arbeitnehmer nicht allzu weit vom Betrieb entfernt, ist die Zustellung per Boten zu empfehlen. Rechtssicherer als ein professioneller Botendienst ist der Einsatz eines Angestellten des Betriebes oder z. B. eines Verwandten des Betriebsinhabers, sofern dieser Bote später als Zeuge zur Verfügung steht.
Der Betriebsinhaber selbst oder der Geschäftsführer einer GmbH können in einem Prozess gegen ihr Unternehmen nicht als Zeugen aussagen und sollten daher eine Kündigung nur im Beisein eines Zeugen zustellen oder übergeben.
Was wir für Sie tun können
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Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Der Absender eines Kündigungsschreibens muss den Zugang beim Arbeitnehmer selbst dann beweisen, wenn er das Schreiben per Einwurf-Einschreiben aufgibt.
- Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben aufgegeben, sollten Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus gut aufbewahrt werden.
- Der Auslieferungsbeleg sollte zeitnah bei der Post angefordert werden, wenn der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung bestreitet.
- In streitträchtigen Fällen ist es ratsam, Kündigungen durch oder vor Zeugen im Betrieb zu übergeben oder per Boten zuzustellen.