Haftung von Betriebsratsmitgliedern.

 Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.01.2018 – 17 TaBV 1299/17).

Haftung von Betriebsratmitgliedern, Insight von Tobias Grambow, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Innerhalb eines großen Betriebsrats kam es zum Streit zwischen einer Gruppe von Betriebsratsmitgliedern („Minderheitenfraktion“) und dem Gremium zur Nutzung eines bestimmten E-Mail-Accounts. Dieser Streit wurde durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich beigelegt.

Der Vergleich sah unter anderem eine Verpflichtung des Betriebsrats dazu vor, seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über diesen Account abzuwickeln. An den Betriebsrat gerichtete Nachrichten sollten über die E-Mail-Adressen der einzelnen Betriebsratsmitglieder an diesen E-Mail-Account weitergeleitet werden.
In einem späteren Verfahren beantragten die Mitglieder der Minderheitenfraktion die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen den Betriebsratsvorsitzenden, einen Stellvertreter, den Vorsitzenden des Betriebsausschusses sowie gegen die Vorsitzenden weiterer gebildeter Ausschüsse (Gegenseite).

Das Landesarbeitsgericht (LAG) erteilte diese Vollstreckungsklausel gegen die benannten Betriebsratsmitglieder. Der Betriebsrat selbst ist nicht vermögensfähig. Deshalb kann gegen ihn kein Zwangsgeld zur Erzwingung der titulierten Handlungspflicht festgesetzt werden. Der Ausschluss jeder Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Betriebsrat gerichteten Beschluss, der diesen zu einer Handlung auffordert, sei jedoch mit dem Justizgewährungsanspruch eines Rechtsstaates nicht vereinbar, so das LAG. Es müsse ein wirkungsvolles Verfahren zur Anspruchsdurchsetzung bereitgestellt werden. Das LAG löste dieses Problem, indem es eine Umschreibung des gegen den Betriebsrat gerichteten Handlungstitels zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder vornahm. Das habe zu erfolgen, wenn und soweit einzelne Betriebsratsmitglieder aus ihrer Funktion im Betriebsrat heraus dazu verpflichtet sind, die titulierte Handlungspflicht zu erfüllen. Die Betriebsratsmitglieder der Gegenseite vertreten in ihren jeweiligen Funktionen den Betriebsrat und führen die Geschäfte der aufgeführten Gremien. Sie seien deshalb zur Erfüllung des Vergleichs verpflichtet. Das LAG hat allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, das sich nun mit dieser Frage abschließend befassen muss.

Empfehlung für die Praxis

Der Umstand, dass eine Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsrat oftmals nicht möglich ist, ist für den Arbeitgeber schlecht. Das LAG Berlin-Brandenburg sieht dieses Dilemma und findet einen für die Praxis guten Weg. Es stellt sich aber die Frage, ob in diesen Konstellationen nicht von Anfang an ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen konkrete Betriebsratsmitglieder möglich und erforderlich ist. Bis zu einer Klärung durch das Bundesarbeitsgericht lautet die Empfehlung daher, im Zweifel den Betriebsrat und konkrete Betriebsratsmitglieder (insb. den Betriebsratsvorsitzenden) in Anspruch zu nehmen.