Die Klägerin war für ein Jahr befristet angestellt. Die Parteien vereinbarten eine viermonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Die Beklagte kündigte der Klägerin innerhalb der Probezeit.
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie sah die Probezeitklausel als unwirksam an, weil die Probezeitdauer nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG stünde. Rechtsfolge sei ihrer Ansicht nach nicht (nur), dass die längere Regelkündigungsfrist gelte, sondern die Vereinbarung der Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfallen sei. Auch bedürfte die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 2.7.2024, 19 Sa 1150/23, hielt die vereinbarte Probezeit für unverhältnismäßig lang. Es orientierte sich an einem Richtwert von 25 % der Befristungsdauer, mithin drei Monaten. Die Kündigung betrachtete das Gericht jedoch insgesamt als wirksam, allerdings unter Berücksichtigung der längeren Regelkündigungsfrist.
Mit ihrer Revision verfolgte die Klägerin weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Die Beklagte legte Anschlussrevision ein und wandte sich gegen die Sichtweise des LAG, die Probezeit wäre zu lang und den Regelwert von 25% der Befristungsdauer.
Der 2. Senat wies die Klage insgesamt ab.
Einen Regelwert von 25% der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit gibt es nicht. In jedem Einzelfall ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Die Beklagte hatte überzeugend zu den Gründen für die Länge der Probezeit vorgetragen.
Selbst bei Annahme einer unverhältnismäßig langen und daher unzulässigen Probezeitdauer tritt keine Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ein. Die Kündigungsmöglichkeit besteht weiterhin, wenn sich dafür im Arbeitsvertrag hinreichende Anhaltspunkte finden.
Fazit
Die zulässige Dauer der Probezeit bei einer Befristung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Auch bei einer zu langen Probezeit setzt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keinen Regelwert für eine verhältnismäßige Probezeit von 25% für die Dauer der Befristung
- Probezeit und Wartezeit § 1 Abs. 2 KSchG gelten von einander unabhängig
- Eine unwirksame Probezeitabrede lässt die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit unberührt








