Asset-Protection, Steuergestaltung und Vermögensübertragung.

 Die Familiengesellschaft: Optimale Verbindung aller dieser Gesichtspunkte.

Asset-Protection, Steuergestaltung und Vermögensübertragung

Oft sind Unternehmer/innen durch ihre berufliche Tätigkeit persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Die Familiengesellschaft verbindet Asset-Protection mit vorteilhafter Steuergestaltung und frühzeitiger Übertragung von Vermögensanteilen auf die Kinder. Dabei behalten die Eltern im gewünschten Umfang das Sagen und die Einkünfte.

Worum geht es?

Nicht nur in Corona-Zeiten gibt es unternehmerische Risiken: Plötzlich ist der Unternehmer/die Unternehmerin (U) erheblichen persönlichen Schadensersatzansprüchen oder beispielsweise Steuerforderungen ausgesetzt.

Oder U überlegt am Ende eines ertragreichen Berufslebens, wie das erarbeitete Immobilienvermögen an die Kinder weitergegeben werden kann, ohne dass diese wegen der zu erwartenden Steuerzahlungen verkaufen müssen-

Was ist Asset-Protection?

Wenn U in finanzielle Schwierigkeiten gerät, drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder eine Insolvenz. Gläubiger können grundsätzlich in alle Vermögensgegenstände des Schuldners vollstrecken, also in Konten, Depots, Immobilien und Gesellschaftsanteile. Insolvenzverwalter haben das Recht, alle diese Vermögensgegenstände zu verwerten. Transaktionen mit dem Ziel, das zu verhindern, können nach dem Anfechtungsgesetz mit verschiedenen Fristen angefochten werden:

  1. wenn sie das Ziel haben, Gläubiger zu benachteiligen, innerhalb zehn Jahren;
  2. wenn sie unentgeltlich erfolgen, innerhalb vier Jahren; oder
  3. wenn sie mit nahestehenden Personen, auch Gesellschaften, entgeltlich vereinbart werden, innerhalb zwei Jahren.

Asset-Protection umfasst alle Maßnahmen, die den Zugriff von Gläubigern oder des Insolvenzverwalters verhindern.

Umsetzung der Asset-Protection mit einer Familiengesellschaft

Jeder beliebige Vermögensgegenstand von U lässt sich in eine Familiengesellschaft einbringen. Er kann dann nicht mehr vom Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter beansprucht werden. Diese können nur noch – im schlimmsten Fall – den Anteil von U an der Familiengesellschaft pfänden.. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags muss U dann aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Gestaltung des Vertrages allerdings kann hierfür eine nur geringe Abfindung, auf die die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter dann noch zugreifen können, vorsehen.

Der Vorteil der Familiengesellschaft

Völlig steuer-unschädlich kann sich U folgende Rechte in der Familiengesellschaft sichern:

  • alle Einkünfte oder einen beliebigen Anteil davon;
  • das Recht zu Entnahmen;
  • das ausschließliche Bestimmungsrecht über Akquisitionen und Verkäufe.

Steuerfragen bei der Errichtung

Die Schenkungsteuer ist zu beachten. Aber auch sie kann durch gestalterische Maßnahmen in der Regel vermieden oder optimiert werden. Im Abstand von je zehn Jahren können von jedem Ehepartner die Steuerfreibeträge voll ausgenutzt und Anteile an Kinder übertragen werden, ohne dass diese an den Einkünften beteiligt werden müssen.

Handlungsempfehlung

Je früher U über die Gründung einer Familiengesellschaft nachdenkt und sie gründet, desto besser! Wenn bereits konkrete Risiken sichtbar sind, erschwert das die Maßnahmen erheblich. Die Gefahr einer Anfechtung durch Gläubiger oder Insolvenzverwalter ist in diesem Fall viel größer. Eine Absicherung von U für den Fall des Verlustes seiner Anteile an der Familiengesellschaft – nach einer Pfändung und Einziehung des Gesellschaftsanteils – kann ehevertraglich vereinbart werden. Die Gründung der Familiengesellschaft kann in geeigneten Fällen mit (steuerlich) interessanten Gestaltungen wie Güterstandsschaukel oder Übertragung des selbstgenutzten Familienheims verbunden werden.

Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist besonders für Unternehmer/innen interessant, aber auch für alle anderen Familien mit Vermögen. Sie verbindet den Schutz vor Gläubigern mit der Möglichkeit zu einer Vielzahl steuerlicher Gestaltungen und einer optimierten Übertragung von Vermögen auf die nächste – oder auch übernächste – Generation.