Arbeitnehmerüberwachung und Persönlichkeitsrecht.

 Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.04.2017 – 5 Sa 449/16).

Arbeitnehmerüberwachung und Persönlichkeitsrecht, Insight, Buse Heberer Fromm

Die heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv kann einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auslösen. Die Höhe des Entschädigungsbetrags ist Ergebnis einer Einzelfallabwägung.

Die beklagte Arbeitgeberin hegte gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer den Verdacht, dass dieser einen Arbeitszeitbetrug durch eine Zweittätigkeit beging. Die Arbeitgeberin schaltete zur Überprüfung eine Detektei ein. Der Detektiv observierte den Arbeitnehmer ausschließlich zu Arbeitszeiten, ermittelte aber nicht in dessen privatem Lebensbereich. Insbesondere wurden auch keine Fotografien, Bewegungsprofile o. ä von dem Arbeitnehmer erstellt. Die Observation erstreckte sich über einen Zeitraum von ca. sechs Wochen zu Gesamtkosten in Höhe von € 39.197,85. Nachdem er einen anonymen Tipp über die durch die Arbeitgeberin beauftragte Observation erhalten hatte, verklagte er die Arbeitgeberin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt und sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von € 10.000,00 zu. Es stützte diesen Entschädigungsanspruch durch § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Ob eine entschädigungsrechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von hinreichender Schwere vorliegt, richtet sich nach den Einzelfallumständen. Das hat das LAG mit Blick darauf bejaht, dass die heimliche Observation des Arbeitnehmers sich auf 20 Arbeitstage erstreckte und seitens des Arbeitgebers ohne einen hinreichenden Tatverdacht initiiert wurde. Dass die Observation sich lediglich auf die Arbeitszeiten erstreckte, war demgegenüber unerheblich.

Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung orientierte sich das LAG an dem Gesichtspunkt, dass die Arbeitgeberin einen mittleren fünfstelligen Betrag in die Observation investiert hatte. In Relation dazu sollte die Geldentschädigung eine derartige Höhe erreichen, dass davon ein echter Hemmungseffekt ausgeht. Entscheidend für die Entschädigungshöhe waren der Gedanke der Genugtuung der in ihren Rechten verletzten Person sowie der Prävention derartiger künftiger Rechtsverletzungen.

Empfehlungen für die Praxis:

Die Einzelfallabwägung der relevanten Umstände der Observation führt dazu, dass die Höhe zugesprochener Entschädigungen von Fall zu Fall extrem divergieren kann – und zwar oftmals, ohne dass dies für Arbeitgeber auf der Hand liegt: So hatte das BAG in der bislang einzigen weiteren veröffentlichten Entscheidung über derartige Entschädigungen nach einer Observation lediglich eine Entschädigungshöhe von € 1.000,00 für eine Observation von vier Tagen ausgeurteilt, obwohl der zu observierende Arbeitnehmer sogar in seinem privaten Bereich fotografiert und gefilmt wurde. Diese Umstände trafen auf die vom LAG zu entscheidende Konstellation nicht zu (BAG, Urt. v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13). Hinzu kommt eine weitere Unsicherheit: Ein Entschädigungsanspruch wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird oftmals dann für ausgeschlossen oder unwahrscheinlich gehalten, wenn sich die Observation auf den Arbeitsbereich beschränkt. Die vorliegende Entscheidung des LAG zeigt, dass dies nicht in allen Fällen zutrifft und selbst nach einer Observation ohne Ausdehnung auf den privaten Bereich erhebliche Entschädigungszahlungen auf Arbeitgeber zukommen können. Umso mehr gilt für Arbeitgeber, die Entscheidung über eine Observation etwa durch Ermittlung eines hinreichend konkreten Anfangsverdachts sorgfältig vorzubereiten und diese dann nur auf den für die Observation nötigen Bereich zu erstrecken.