Das BAG und die zu vergütende Arbeitszeit
Arbeitgeber müssen Mitarbeiter dafür bezahlen, dass sie die versprochenen Dienste laut Arbeitsvertrag leisten.
Aber was zählt zu den versprochenen Diensten bzw. zur vereinbarten Arbeit? Welcher Zeitaufwand ist zu vergüten? Der Weg durch weitläufige Werkshallen? Die Zeit zum Anziehen der vorgeschriebenen Arbeitskleidung oder sogar das Duschen nach getaner Arbeit?
Grundsätzlich ist jede Tätigkeit, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen kann, zu vergüten – auch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar zur Arbeitspflicht zählen.
Deswegen hat das BAG bereits vor einigen Jahren entschieden: Zeit, die für die Vorbereitung oder Nachbereitung der eigentlichen Arbeit aufgewendet wird, ist Arbeitszeit und als solche zu vergüten. Das gilt u. a. für das Zurücklegen innerbetrieblicher Wege oder das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung, die bei der Arbeit zu tragen ist.
Duschen nach der Arbeit: Arbeitszeit?
Vor allem bei schwerer körperlicher Arbeit ist es aber mit dem Umziehen nach der Arbeit nicht getan. Dann ist vor dem Antritt des Heimwegs eine Dusche schlichtweg notwendig.
Das sah auch ein Containermechaniker so, der am Ende seiner Schicht regelmäßig so schmutzig war, dass er ohne vorherige Dusche seine private Kleidung nicht anziehen konnte, um nach Hause zu fahren. Die dreckige Dienstkleidung musste zur Reinigung abgegeben werden.
Aus Sicht des Mannes war die Duschzeit deswegen vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Arbeitgeber sah das anders: Die Zeit fürs Umziehen und Duschen wurde nicht als Arbeitszeit erfasst und nicht vergütet.
Duschen ist Arbeitszeit – manchmal jedenfalls
Der Arbeitnehmer wollte je Arbeitstag eine Vergütung für 55 Minuten zusätzliche Arbeitszeit erhalten (ca. 18.000 Euro!). Das Arbeitsgericht gestand ihm täglich 20 Minuten mit der entsprechend geringeren Entlohnung zu, das Landesarbeitsgericht immerhin 21 Minuten und stellte fest: Die Duschzeit und die Zeit, die der Mann vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte benötige, seien zu vergüten.
Dem schloss sich das BAG an: Zur vergütungspflichtigen Arbeitsleistung zähle jede vom Arbeitgeber verlangte Aktivität, die mit der eigentlichen Tätigkeit direkt zusammenhänge und ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene.
Insofern könne auch die Zeit für eine Körperreinigung wie z. B. Duschen vergütungspflichtige Arbeitszeit sein.
Das gelte jedenfalls, wenn z. B. das Duschen nach getaner Arbeit angeordnet sei oder Hygienevorschriften das vorsähen.
Außerdem sei auch die Körperreinigungszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn
- der Arbeitnehmer seine private Kleidung schmutzig mache, wenn er sich nach dem Ablegen der Arbeitskleidung nicht wasche, oder bzw. und
- ihm der Heimweg in der Öffentlichkeit verschmutzt ohne vorheriges Duschen nicht zuzumuten sei, unabhängig davon, ob er den Heimweg z. B. im eigenen Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln antrete.
Zu vergüten sei allerdings nur die notwendige Mindestzeit für die Körperreinigung, nicht die Zeit für aufwendige persönliche „Rituale“.
Was wir für Sie tun können
Sie haben Fragen dazu, was zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt oder wollen das verbindlich für Ihr Unternehmen regeln? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Arbeitgeber müssen die Zeit vergüten, die Arbeitnehmer zur Erledigung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten aufwenden.
- Zusätzlich zählen Tätigkeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, die vom Arbeitgeber verlangt werden und mit der eigentlichen Tätigkeit oder ihrer Erbringung direkt zusammenhängen.
- Ist Arbeitnehmern nicht zuzumuten, den Heimweg verschmutzt anzutreten, ist die notwendige Zeit für die Körperreinigung (z. B. Duschen) vergütungspflichtige Arbeitszeit.








