Die Nichtbestellung kann ein Indiz i.S.v. § 22 AGG für einen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung sein, wenn die Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betrifft.
In dem Verfahren nahm die schwerbehinderte Klägerin ihren Arbeitgeber wegen verschiedener Verstöße auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch. Im Betrieb der Beklagten gibt es eine Schwerbehindertenvertretung, jedoch keinen Inklusionsbeauftragten. Daraus und aus weiteren Gründen folgerte die Klägerin eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung. Dem widersprach die Beklagte.
Durch die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten soll gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber die ihm gegenüber schwerbehinderten Menschen obliegenden Pflichten erfüllt und die Person des Inklusionsbeauftragten soll sicherstellen, dass schwerbehinderte Menschen, Betriebsräte, das Integrationsamt sowie sonstige staatliche Stellen und Behörden einen kompetenten Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite hinsichtlich ihrer Belange und Aufgaben haben.
Die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX stellt allein noch kein Indiz da, dass eine Benachteiligung gerade wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist. Erforderlich ist, dass durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind.
Das vermochte das BAG im konkreten Fall, in dem es um ein laufendes Arbeitsverhältnis ging, noch nicht zu beurteilen.
Aber auch im Bewerbungsverfahren wird alleine die unterbliebene Bestellung eines Integrationsbeauftragten noch kein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung darstellen, wenn ein behinderter Bewerber abgelehnt wird. Zwar wird der Integrationsbeauftragte auch darüber zu wachen haben, dass der Arbeitgeber bspw. seiner Pflicht gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX nachkommt, also bei Stellenausschreibungen die Agentur für Arbeit konsultiert. Dann könnte aber diese unterbliebene Konsultation ein Indiz für eine Diskriminierung darstellen.
Ein schwerbehinderter Bewerber müsste auch bei der unterbliebenen Bestellung eines Inklusionsbeauftragte weitere Indizien darlegen, damit eine Benachteiligung gem. § 22 AGG anzunehmen ist. Eine bloße Behauptung ins Blaue hinein genügt nicht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 289/10).
Fazit
Unterbleibt die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten, führt dies ohne weiteren Indizien nicht zu einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Arbeitgeber sind gem. § 181 SGB IX gehalten einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen.
- Die Nichtbestellung führt für sich genommen nicht zu einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG
- Wenn neben der Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten weitere Maßnahmen des Arbeitgebers den Schwerbehinderten betreffen, ist die Indizwirkung für eine Benachteiligung gem. § 22 AGG anzunehmen.








