Am 11.06.2021 hat der Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen. Ab Inkrafttreten am 01.01.2023 müssen große Unternehmen in Deutschland die Verantwortung dafür übernehmen, dass sie und ihre unmittelbaren Zulieferer Umwelt- und Sozialstandards einhalten. Ansonsten drohen Bußgelder.
Prozesse für Risikoanalyse und -minimierung
Zu den neuen Pflichten zählen umfassende Risikoanalysen sowie die Einrichtung oder Ergänzung des Risikomanagements mit Fokus auf potentielle Verletzungen von Sozial- und Umweltstandards: Gibt es in der Lieferkette Anzeichen für Zwangsarbeit, Kinderarbeit oder Diskriminierung? Inwieweit könnten Anstellungs- und Arbeitsbedingungen oder Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz problematisch sein? Oder drohen Umweltschäden? Präventionsmaßnahmen sind zu verankern und ein Beschwerdeverfahren ist einzurichten.
Rechtzeitig und umfassend über Sozial- und Umweltstandards informieren
Für die Arbeit der Personalabteilung wichtig ist eine Änderung im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Nach dem neuen § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG sind Fragen rund um Sorgfaltspflichten in der Lieferkette künftig im Wirtschaftsausschuss zu beraten. Dieser hat die Aufgabe, wirtschaftliche Fragen mit der Unternehmensleitung zu besprechen und den Betriebsrat zu unterrichten.
Schon jetzt zählen dazu Fabrikations- und Arbeitsmethoden oder der betriebliche Umweltschutz. Das Lieferkettengesetz erweitert die Beteiligungsrechte ausdrücklich: Künftig muss HR den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses rechtzeitig aussagekräftige Unterlagen vorlegen, um sich ein Bild über etwaige Menschenrechtsverletzungen durch das Unternehmen oder unmittelbare Zulieferer zu machen, damit sie den Betriebsrat informieren können. Notwendig ist ein Wirtschaftsausschuss in allen Unternehmen, die in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die neuen Regeln gelten ab 2023 für Konzerne und Mittelständler mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland, ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Leiharbeitnehmer mit einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten werden ebenso eingerechnet wie Mitarbeiter von Konzerngesellschaften, die im Inland beschäftigt sind. Auch ausländische Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie in Deutschland über eine Zweigniederlassung vertreten sind.
HR-Verantwortliche sollten auf dem Schirm haben, dass das Lieferkettengesetz das Betriebsverfassungsrecht ändert. Zusammen mit den übrigen Fachbereichen sollten sie rechtzeitig Prozesse aufsetzen, um die erweiterten Berichts- und Dokumentationspflichten abzubilden.