Keine Erleichterungen bei Massenentlassungen – Teil 2

 
EuGH bestätigt Unwirksamkeit bei fehlerhaften Massenentlassungen

Mehrere nationale Flaggen wehen vor einer modernen Glasfassade.

Es bleibt nach einer Entscheidung des EuGH bei der Unwirksamkeitsfolge hinsichlich der ausgesprochenen Kündigungen bei Verletzung der Vorgaben bei Massenentlassungen. Nicht nur der 6. Senat des BAG (siehe hierzu der Beitrag vom 04.11.2025), sondern auch dessen 2. Senat hat Fragen zur Rechtsfolge unterbliebener bzw. fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen beim EuGH vorgelegt. Der EuGH bleibt bei seiner strengen Haltung zur Unwirksameit von Kündigungen.

In der Massenentlassungsrichtlinie der EU und in deren Umsetzung § 17 KSchG sind die Pflichten des Arbeitgebers bei Massenentlassungen geregelt.

Vor einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber:

  1. den Betriebsrat konsultieren
  2. eine schriftliche Anzeige der geplanten Massenentlassung bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Diese muss alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen des Betriebsrat enthalten, insbesondere die Gründe der Entlassung, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen.

Kündigungen werden erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der Massenentlassungsanzeige wirksam (Entlassungssperre).

Der 2. Senat des BAG legte dem EuGH im Wesentlichen die folgenden Fragen vor:

  1. Können Kündigungen erst nach Ablauf der Entlassungssperre wirksam werden?
  2. Setzt das Ablaufen der Entlassungssperre nicht nur eine Massenentlassungsanzeige voraus, sondern muss diese aus den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie genügen?
  3. Kann der Arbeitgeber nach Ausspruch von Kündigungen eine zuvor versäumte Massenentlassungsanzeige nachholen?
  4. Kann es der Arbeitsagentur überlassen werden, für den Arbeitnehmer unanfechtbar und für die Gerichte für Arbeitssachen bindend festzustellen, wann die Entlassungssperre im konkreten Fall abläuft?

Der EuGH nahm zu diesen Fragen in seiner Entscheidung vom 30.10.2025 (C-134/24) wie folgt Stellung.

  1. Mit der Entlassungssperre ist ein Mindestzeitraum garantiert, der der Arbeitsagentur für die Suche nach Lösungen für die betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss. Kündigungen können erst nach Ablauf der Entlassungssperre wirksam werden.
  2. Die zweite Frage sah der EuGH als rein hypothisch an und beantwortete sie folglich nicht.
  3. Im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag vor der Massenentlassungsanzeige kündigen kann und das Wirksamwerden der Kündigung solange ausgesetzt ist, bis die Mängel der Anzeige behoben sind.
  4. Zur vierten Frage nahm der EuGH wiederum nicht Stellung, da auch sie auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinausliefe. Das ist nicht Aufgabe des EuGH.

Fazit

Die Folgen der nicht vollständigen Beachtung der Verpflichtungen des Arbeitgebers bei Massenentlassungen bleiben mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigungen gravierend. Vom BAG intendierte Erleichterungen für Arbeitgeber lehnte der EuGH ab.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Kündigungen dürfen erst nach einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden
  • Eine spätere Heilung einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige führt nicht zu einem Wirksamwerden der Kündigungen
  • Holt der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Massenentlassung nach, muss er anschließend erneut kündigen