Kein Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test?

 Unternehmen dürfen Mitarbeiter:innen den Zugang zum Betrieb verbieten, wenn ein Corona-Test verweigert wird – so das Arbeitsgericht Offenbach.

Kein Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test?

In einer Betriebsvereinbarung war als Schutzmaßnahme ein Corona-Schnelltests für Mitarbeiter:innen vorgesehen. Ein Arbeitnehmer will das nicht mitmachen und scheitert im Eilverfahren beim Arbeitsgericht.

Arbeitgeber:innen haben grundsätzlich eine Fürsorgepflicht gegenüber ihrer Belegschaft. Das gilt erst recht in Corona-Zeiten. Das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz muss so gering wie möglich gehalten werden. Dazu sind beispielsweise Maßnahmen zur Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Es gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 zu Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb und dem Tragen von Mund-Nasen-Schutz.

Weisungsrecht trifft auf Persönlichkeitsrecht

Bei weiterreichenden Maßnahmen treffen das Weisungsrecht des Unternehmens und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer:innen aufeinander. So kann die Arbeitgeberin z.B. nicht verlangen, dass sich Beschäftigte impfen lassen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb darf schon verlangt werden, wie ein Urteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 16.12.2020 zeigt (Az.: 4 Ga 18/20).

Arbeitgeberin verlangt Corona-Test

Ein Corona-Test stellt allerdings einen größeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar als eine Maskenpflicht. Ein Unternehmen in Hessen verlangte dennoch von seinen Mitarbeitern einen sog. PCR-Test bevor sie das Werksgelände betreten. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung Durchführung des Tests gab es schon. Als ein Mitarbeiter den Corona-Test verweigerte, durfte er nicht mehr auf das Betriebsgelände.

Der Arbeitnehmer verlangte in einem Eilverfahren den Zugang zu seinem Arbeitsplatz. Er argumentierte, dass die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen sein Recht auf Selbstbestimmung verstoße. Die Anweisung sei weder durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers noch durch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der Test stelle einen invasiven Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit dar und sei unverhältnismäßig.

Arbeitsgericht weist Eilantrag zurück

Das Arbeitsgericht Offenbach wies den Eilantrag des Arbeitnehmers zurück. Die Frage, ob der Arbeitgeber den Corona-Test anordnen dürfe, ließ es dabei offen. Es wies den Antrag schon deshalb zurück, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit nicht belegt habe. Der Arbeitnehmer kann gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts noch Berufung einlegen.

Bei Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz muss auf die Verhältnismäßigkeit abgestellt werden. Dabei kann der Gesundheits- und Infektionsschutz das Interesse des Einzelnen überwiegen. Dann ist auch ein Aussperren vom Arbeitsplatz berechtigt. Arbeitnehmer:innen sollten sich gut überlegen, ob sie einen Corona-Test verweigern wollen.