Money Ball: Interne Ermittlungen können sich rechnen – wenn man weiß wie.

 Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Erstattung von Kosten einer internen Ermittlung/Corporate Investigation.

Money Ball: Interne Ermittlungen können sich rechnen – wenn man weiß wie

Eine Arbeitgeberin kann die Erstattung der Kosten einer Compliance-Maßnahme (hier: Kosten für die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen einer internen Ermittlung) von dem betroffenen Mitarbeiter ersetzt verlangen. Man muss aber nachweisen können, dass die Aktion erforderlich war. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.04.2021 entschieden (Az.: 8 AZR 276/20).

Die Leidenschaft zu gutem Essen und zum Fußball hat einer inzwischen ehemaligen Führungskraft eines Unternehmens ihren Job gekostet. Der Mitarbeiter hatte ohne geschäftliche Veranlassung Personen zum Essen eingeladen oder Fußballspiele des FC Bayern in der Champions League besucht. Das alles geschah auf Kosten seiner Arbeitgeberin.

Nachdem das Unternehmen mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Compliance-Verstöße bekommen hatte, ging man der Sache nach. Eine beauftrage Anwaltskanzlei übernahm die Ermittlungen. Das ist Best Practice bei Compliance-Vorfällen, um eine effektive und gerichtsfeste Aufarbeitung der Compliance-Verstöße zu sichern. Nachdem sich der Verdacht bestätigt hatte, wurde dem Mitarbeiter gekündigt und dessen Kündigungsschutzklage war erfolglos.

Erstattungsfähig – Kosten der Compliance-Ermittlung

Offen war allerdings noch die Frage, wer die Kosten für diese Compliance-Ermittlungen, knapp 210.000 Euro, zu tragen hat.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat dem Arbeitgeber 66.500 Euro zugesprochen. Er habe Anspruch auf den Ersatz der Kosten, die durch die Compliance-Ermittlungen der Kanzlei bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind. Dagegen wehrte sich der ehemalige Mitarbeiter und hatte mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

BAG: Voraussetzungen für Kostenersatz beachten

Der 8. Senat des BAG stellte klar, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zwar grundsätzlich bestehen kann. Dazu müsse der Arbeitgeber die Ermittlungen aber anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers in Auftrag gegeben haben. Dem Arbeitnehmer muss aufgrund der Ermittlungen auch eine schwerwiegende vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen werden können. Dann stehe auch § 12a ArbGG dem Anspruch nicht entgegen.

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen aber nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten auch erforderlich waren. Es fehlte an einer substantiierten Darstellung, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen in welchem zeitlichen Umfang und aufgrund welchen konkreten Verdachts ausgeführt wurden.

Unternehmen können nach dem Urteil des BAG trotz § 12a Abs. 1 Satz ArbGG, der einen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Compliance-Ermittlungen haben. Sie müssen aber darlegen können, dass die Kosten erforderlich waren.

Das Urteil liefert so fast eine Anleitung zur erfolgreichen Durchsetzung einer Kostenerstattung bei Corporate Investigations. Es heißt damit einmal wieder: Gewusst wie.