Die Bundesregierung hat aus diesem Grund konkrete Anforderungen für einen bundesweiten Arbeitsschutzstandard formuliert. Dabei gelten zwei Grundsätze:
- Unabhängig von einem betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen im Zweifelsfall, wenn der Mindestabstand zwischen den Mitarbeitern nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.
- Sollen sich Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten, sofern die Ursache nicht vom Arzt abgeklärt ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verfahren zur Klärung von Verdachtsfällen festzulegen. Ausnahmen können für Betriebe und Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen gelten.
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber
Verantwortlich für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber.
Dabei ist der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern grundsätzlich bei der Arbeit einzuhalten – sowohl in den Gebäuden als auch im Freien auf dem Betriebsgelände oder in Fahrzeugen. Dazu müssen Markierungen angebracht oder Zugangsregelungen umgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, müssen wirksame Alternativen ergriffen werden.
Schon durch organisatorische Maßnahmen soll der Kontakt zwischen den Mitarbeitern so gering wie möglich gehalten werden. Schichtwechsel, Pausen oder Aufenthalte im Büro sollen durch organisatorische Planung entzerrt werden.
Lässt sich Kontakt zum Beispiel durch Trennung per Glasscheibe, nicht vermeiden, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dazu muss der Arbeitgeber Schutzmasken, die Mund und Nase bedecken, zur Verfügung stellen.
Bei Symptomen: Daheim bleiben!
Treten Symptome wie leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen oder Atemnot auf, müssen die Mitarbeiter den Arbeitsplatz sofort verlassen bzw. zu Hause bleiben. Dies gilt so lange, bis die Ursache ärztlich geklärt ist. Ziel ist es, die Mitarbeiter keinem Risiko auszusetzen.
Der Arbeitgeber sorgt für Waschgelegenheiten oder Desinfektionsspender an Ein- und Ausgängen, damit die erforderliche Handhygiene eingehalten werden kann. Zudem sollten für alle Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, etc. kurze Reinigungsintervalle gelten. Beim Husten und Niesen sollte die bekannte Etikette eingehalten werden.
Schutz von Mitarbeitern mit Vorerkrankungen
Bei Mitarbeiten mit Vorerkrankungen müssen die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen beachtet werden. Vorsorge beim Betriebsarzt kann genutzt werden. Zudem müssen Arbeitgeber eng mit den örtlichen Gesundheitsbehörden zusammenarbeiten, um auf Infektionen schnell und wirksam reagieren zu können und infizierte Personen ggf. auch zu isolieren. Beschäftigte mit einem Infektionsverdacht, sollten sich an einen festen Ansprechpartner im Betrieb wenden können.
Die Pflicht des Arbeitgebers ist es, alle Maßnahmen verständlich darzustellen und zu verdeutlichen. Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten müssen höchste Priorität genießen.