Das Problem Betriebsratsvergütung
Lange Zeit war die Betriebsratsvergütung ein Vabanquespiel. Gesetzlich kaum geregelt, wurden teilweise zu hohe Vergütungen an (freigestellte) Betriebsratsmitglieder gezahlt. Das jähe Erwachen kam, als der BGH für Strafsachen entschied, dass zu hohe Betriebsratsvergütungen zu einer Strafbarkeit wegen Untreue führen können.
Die Folge des Urteils: Der Gesetzgeber passte das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zum Thema Betriebsratsvergütung an. In die §§ 37 und 78 wurde in erster Linie der Stand der Rechtsprechung aufgenommen, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
Problem „vergleichbare“ Arbeitnehmer
Geht es um die Bemessung der „richtigen“ Betriebsratsvergütung – vor allem bei 100 % freigestellten Betriebsräten – ist ein grundlegendes Problem die zutreffende Ermittlung der Vergleichsgruppe. Es gilt festzulegen, mit welcher Gruppe Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied in Hinblick auf seine Vergütung verglichen werden kann, um sie zutreffend bestimmen zu können. Denn auch Betriebsräte, die über Jahre ausschließlich im Betriebsrat aktiv sind, müssen sich in Hinblick auf ihr Gehalt angemessen entwickeln können.
Zur Bildung von Vergleichsgruppen siehe auch unser Beitrag „Die Betriebsratsvergütung und die Vergleichsgruppen – alles ganz einfach?“.
Betriebsvereinbarung für mehr Klarheit
Um mehr Rechtssicherheit in Unternehmen zu diesem Thema zu schaffen, legt das BetrVG nun in § 37 Abs. 4 S. 4 BetrVG fest, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer oder Vergleichsgruppen regeln können. Die bisherige BAG-Rechtsprechung dazu ist nun Gesetz. Die Höhe der Vergütung selbst darf allerdings nicht festgelegt werden und: Erzwungen werden kann eine solche Vereinbarung von keiner Seite.
Mit dieser Regelung kennt das Betriebsverfassungsgesetz nun eine eigene Rechtsgrundlage für die Regelung der Betriebsratsvergütung in einer Betriebsvereinbarung.
Was regelt man in der Betriebsvereinbarung?
Wie Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer oder Vergleichsgruppen konkret aussehen, ist natürlich individuell verhandelbar.
Mögliche Aspekte eines Verfahrens, die Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung regeln können bzw. sollten, sind u. a. folgende:
- Wer schlägt Vergleichspersonen zur Bildung einer Vergleichsgruppe vor? Bestenfalls beiden Seiten!
- Welcher Vergleichszeitpunkt soll für die Vergleichsgruppenbildung relevant sein? Die Amtsübernahme wie üblich oder aus besonderen Gründen ein späterer Zeitpunkt?
- Arbeitet auf Seiten des Betriebsrats im Verfahren ggf. nur ein Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) mit?
- Wird in konfliktbeladenen Konstellationen ein Mediator bzw. Schlichter eingeschaltet, und was sind seine Aufgaben? Denkbar ist z. B. bei Uneinigkeit eine Vergleichsgruppe aus vorgeschlagenen Personen zu bilden.
- Was sind die zeitlichen Abstände, in denen das Verfahren wiederholt wird bzw. wiederholt werden kann?
- Was sind die Kriterien zur Auswahl der Vergleichspersonen (§ 37 IV 5 Hs. 1 BetrVG), z. B. Tarifeinstufungen, individuelle Leistungsfähigkeit, Zugehörigkeit zu bestimmten Betrieben?
Regelungen nur begrenzt justiziabel
Steht eine solche Betriebsvereinbarung, können die Regelungen nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Das sieht das Gesetz nun in § 37 Abs.4 S 5 BetrVG auch ausdrücklich vor, um einen Anreiz für mehr Transparenz zu schaffen.
Die Betriebsparteien können zudem die Vergleichspersonen auf Grundlage der Betriebsvereinbarung festlegen. Das gilt allerdings nur, wenn die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform festgehalten wurde.
Was wir für Sie tun können
Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Das BetrVG legt nun ausdrücklich fest, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer oder Vergleichsgruppen festlegen können.
- Die Rechtsprechung des BAG zu diesem Thema ist damit Gesetz.
- Eine Betriebsvereinbarung über ein Verfahren wird nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft.