Betriebsrat ohne Mitbestimmungsrecht bei gewerkschaftlichen Aktionen.

 Arbeitgeber und Betriebsrat bleiben bei gewerkschaftlichen Aktionen außen vor. So aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 41/18).

Betriebsrat ohne Mitbestimmungsrecht bei gewerkschaftlichen Aktionen.

Das Grundgesetz schützt die Koalitionsfreiheit und die damit verbundene Betätigungsfreiheit von Gewerkschaftsmitgliedern. Das hat auch zur Folge, dass weder Arbeitgeber noch Betriebsrat ein Mitspracherecht bei Aktionen betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 28. Juli 2020 entschieden (Az.: 1 ABR 41/18).

Das Grundgesetz räumt Gewerkschaften bestimmte Rechte ein. So sind Infostände oder das Verteilen von Flugblättern durch in einer Gewerkschaft organisierten Mitarbeiter des Betriebes grundrechtlich geschützt. Dem Arbeitgeber sind Grenzen gesetzt. Er darf solche Aktionen durch betriebsangehörige Gewerkschaftsmitglieder nicht verbieten. Dieses Verbot hat Auswirkungen auf den Betriebsrat, der dann kein Mitbestimmungsrecht ausüben kann. Das bedeutet, dass er den Gewerkschaftern auch bei Konflikten nicht beispringen darf. Das hat das BAG jetzt entschieden.

Infostand der Gewerkschaft

Zu so einem Konflikt zwischen gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitern und Arbeitgeber war es in einer Klinik gekommen. Die Gewerkschaftsmitglieder hatten auf dem Klinikgelände einen Infostand aufgebaut, Flyer verteilt und Unterschriften gesammelt. Dadurch wollten sie auf den Mangel an Pflegepersonal in Krankenhäusern aufmerksam machen. Die Pflegedienstleitung schritt ein und ordnete an, dass derartige Aktionen künftig zu unterbleiben haben.

Daraufhin wollte der Betriebsrat die Gewerkschafter unterstützen. Die Pflegedienstleitung habe das Verbot nicht einseitig aussprechen dürfen. Der Betriebsrat fühlte sich in seinem Mitbestimmungsrecht übergangen.

Weder Regelungsmacht noch Mitbestimmungsrecht

Tatsächlich hätten hier weder der Arbeitgeber eine Regelungsmacht noch der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gehabt, urteilte das BAG. Es habe sich um die Aktion einer Gewerkschaft gehandelt, die grundrechtlich geschützt sei und sich den Rechten der Betriebsparteien entziehe. Diese seien nicht befugt in die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigung einzugreifen, so das Gericht.

Ohne Regelungsmacht des Arbeitsgebers hat auch der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Spricht der Arbeitgeber dennoch ein ungerechtfertigtes Verbot aus, bleibt im Einzelfall nur der Weg vor ein Arbeitsgericht.