Neue Frist für den Insolvenzantrag.

 In Zukunft muss sich die Fortführungsprognose wieder über zwölf Monate erstrecken.

Neue Frist für den Insolvenzantrag.

Viele Unternehmen haben wegen der Corona-Krise Schulden angehäuft. Durch die Explosion der Energiepreise ist zudem der Zeitraum geschrumpft, in dem Unternehmen seriös in die Zukunft planen können. Um in dieser Multi-Krise eine Insolvenzwelle zu verhindern, hat der Gesetzgeber im vergangenen Herbst den Zeitraum für die erforderliche positive Fortführungsprognose mit dem „Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) von zwölf auf vier Monate verkürzt. Jetzt wird sie wieder auf 12 Monate hochgesetzt.

Ab wann gilt die neue Frist?

Ab 2024 gelten wieder die ursprünglichen zwölf Monate. Dies könnte aber auch Auswirkungen bereits in den jetzigen September 2023 haben. Der Termin „ab 2024“ ist trügerisch. Bereits jetzt könnte Eile geboten sein. Weil ab September das Ende der verkürzten Frist in das neue Jahr hineinreicht, dürfte die neue (alte) Frist schon ab dem 1. September gelten. Dann sind überschuldete Unternehmen wieder zur Insolvenzantragstellung verpflichtet, wenn sie nicht für zwölf Monate durchfinanziert sind.

Dies wird viele Unternehmen treffen.

Überschuldung und Fortführungsprognose

Ein Unternehmen ist gemäß § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) überschuldet

  • wenn sein Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (sogenannte rechnerische Überschuldung),
  • es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich (sogenannte positive Fortführungsprognose).

Bei Eintritt einer rechnerischen Überschuldung ist also für die Beurteilung der Frage, ob eine Überschuldung vorliegt, entscheidend, ob das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Stande sein wird, seine fällig werdenden Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum vollständig zu begleichen. Die Fortführungsprognose ist eine Zahlungsfähigkeits- bzw. Durchfinanzierungsprognose.

Bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht droht den Managern eine zivil- und ggf. strafrechtliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Zudem treffen die Geschäftsleiter mit Eintritt des Insolvenzgrundes bestimmte Leistungsverbote und andere insolvenzspezifische Handlungspflichten, bei deren Missachtung eine persönliche Haftung der Geschäftsleiter droht.

Alternativen

Es gibt Alternativen. Wer zügig handelt, kann auch einen Restrukturierungsplan nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) erarbeiten. So behalten Unternehmen die volle Kontrolle und können ihre Kapitalfähigkeit wieder herstellen.

Das Verfahren unterteilt die Gläubiger in einzelne Gruppen und regelt, wer wann wieviel auf seine Forderung erhält. Dabei kann nach sachgerechten Gesichtspunkten frei entschieden werden, welche Forderungen überhaupt in den Plan einbezogen werden. Eine Unterscheidung zwischen „guten“ Gläubigern, deren Forderungen unberührt bleiben, und „schlechten“ Gläubigern, deren Forderungen im Plan beschnitten werden, ist erlaubt.

Das Verfahren kostet wesentlich weniger als eine Insolvenz, weshalb es für sämtliche Beteiligten eine attraktive Alternative darstellt.

Stellen Sie sich und Ihr Unternehmen auf diese neue Situation ein. Die wirtschaftliche Krise in Deutschland ist noch lange nicht vorüber. Es kann aktuell jeden auch kurzfristig treffen. Das Risikomanagement sollte deshalb verschärft und die neuen Fristen beachtet werden. Es lohnt sich in jedem Fall, sich auch mit dem SanInsKG zu beschäftigen.

Für alle diese Fragen sind wir Experten. Sprechen Sie mich gern persönlich an.