Sonderkündigungsschutz allgemein
Arbeitnehmerschutz genießt im deutschen Arbeitsrecht einen hohen Stellenwert. Diesen hohen Stellenwert unterstreicht der sog. Sonderkündigungsschutz, der für einige Arbeitnehmergruppen besteht.
Die Regelungen des Sonderkündigungsschutzes sollten Arbeitgeber nicht aus dem Blick verlieren: Denn der Sonderkündigungsschutz macht die ordentliche Kündigung bestimmter Arbeitnehmer – meist zeitweise – nur unter erschwerten Bedingungen möglich oder sogar unmöglich.
Bekannt ist vor allem der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, für Betriebsräte oder für Schwerbehinderte.
Sonderkündigungsschutz des internen DSB
Aber auch der interne Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens genießt besonderen Kündigungsschutz: Nach § 6 Abs 4 S. 2 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines internen Datenschutzbeauftragten nur als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Zwar benennt die Norm nur die Kündigung eines internen DSB in einer Behörde explizit. Die Vorschrift gilt aber in entsprechender Anwendung auch für Unternehmen. Und der Kündigungsschutz geht hier sogar über die Dauer der Ausübung dieser Funktion hinaus: Die ordentliche Kündigung eines internen DSB ist auch ein Jahr nach Ende dieser Funktion nicht möglich. Auch in dieser Phase ist nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO, möglich.
Zweifel am Kündigungsschutz einer Datenschutzbeauftragten
In einem Fall, in dem ein Unternehmen seiner internen Datenschutzbeauftragten ordentlich gekündigt hatte, hatte das BAG allerdings Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen des BDSG und der DSGVO mit dem Unionsrecht.
In einem Vorlageverfahren sollte der EuGH deshalb entscheiden, ob diese Normen überhaupt zu Anwendung kommen können. Relevant wurde das, weil der Datenschutzbeauftragten wegen Umstrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen betriebsbedingt gekündigt worden war. Die Aufgaben der internen Datenschutzbeauftragten sollten künftig extern wahrgenommen werden.
Nur außerordentliche Kündigung von Datenschutzbeauftragten möglich
Die Zweifel an der Wirksamkeit der deutschen Regelungen räumte der EuGH allerdings aus (EuGH, Urt. v. 22.06.2022 – C–534/20): Der im BDSG normierte Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sei mit dem Unionsrecht vereinbar. Insofern waren die gesetzlichen Regelungen anzuwenden, wie sie stehen: Eine ordentliche Kündigung der Datenschutzbeauftragten war nicht möglich. Der Arbeitgeber hätte der verpflichtend bestellten Datenschutzbeauftragten nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen können.
Sonderkündigungsschutz auch in der Insolvenz?
Aber greift der gesetzliche Sonderkündigungsschutz des DSB auch in der Insolvenz? Zwar kam es auf diese Frage im konkreten Fall vor dem BAG nicht an. Diese Frage kann sich allerdings für Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter regelmäßig stellen.
Grundsätzlich kennt das deutsche Recht – im Sinne von Unternehmen im laufenden Insolvenzverfahren ein spezielles Sonderkündigungsrecht: Nach § 113 InsO kann ein Insolvenzverwalter auch Arbeitsverhältnisse kündigen, die befristet sind oder bei denen eine ordentliche Kündigung vereinbarungsgemäß ausgeschlossen ist.
Arbeitsverhältnisse, für die Sonderkündigungsschutz besteht, sind hier allerdings nicht benannt.
Damit übertrumpft der Sonderkündigungsschutz auch im Falle eines Datenschutzbeauftragten das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters in der Insolvenz.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Der Sonderkündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht führt dazu, dass einige Arbeitnehmer (zeitweise) nicht oder nur schwer ordentlich gekündigt werden können.
- Auch interne Datenschutzbeauftragte genießen wie z. B. ein Betriebsratsmitglied Sonderkündigungsschutz.
- Der Sonderkündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten „übertrumpft“ sogar das Sonderkündigungsrecht in der Insolvenz.