Bei Eintritt der Insolvenzreife in Form einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer
- unverzüglich,
- spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit bzw.
- sechs Wochen bei Überschuldung
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Wird die Insolvenzantragspflicht verletzt, drohen dem Geschäftsführer bzw. Vorstand eine zivilrechtliche persönliche Haftung oder persönliche strafrechtliche Risiken.
Unverzügliches Handeln ist erforderlich – Kurzzeitige Negativsaldung begründen aber keine Haftung
Leistet der Geschäftsführer entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung (sogenannte Insolvenzreife), macht er sich nach § 15b InsO schadensersatzpflichtig.
Für die Überschuldung bei der Gesellschaft vermochte das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 29.09.2021 (Az. 9 U 11/21; NJW-Spezial 2021, S. 752) jedoch bei einer nur kurzfristig bestehenden Negativsaldung von wenigen Tagen bei einer Schuldnerin, die an sich bis zuletzt in der Lage war, offene Forderungen zu begleichen, nicht zu erkennen.
Nach Auffassung des OLG Schleswig muss es sich bei einer Überschuldung um einen zumindest für sechs Wochen andauernden Zustand handeln.
Die Gesellschaft wurde im Streitfall zudem faktisch durch den Mutterkonzern beherrscht. Dessen Verlustübernahme sprach gegen das Vorliegen einer Überschuldung.
Nur in wenigen und eng begrenzten Ausnahmefällen kommt es nicht zu einer Geschäftsführerhaftung. Das Management ist gehalten, ein ausgewogenes Risikomanagement zu installieren. In diesem sollen rechtzeitig die Gefahren einer Insolvenz zu erkennen sein. So kann das Management rechtzeitig handeln und vermeidet eine persönliche Haftung.
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