Insolvenzstrafrecht, Teil 1: Risiken für Vorstände und Geschäftsführer vor Covid.

 Herausforderungen für das Management außerhalb der epidemischen Lage nationaler Tragweite.

Insolvenzstrafrecht, Teil 1: Risiken für Vorstände und Geschäftsführer vor Covid.

Was ist das Insolvenzstrafrecht? Wo lauern Fallstricke für Manager, die Unternehmen in Krisen führen?

Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzstrafrecht meint Straftaten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens bewusst oder sogar unbewusst verwirklicht werden. Es gibt bekanntere Delikte, wie

aber auch unbekanntere Delikte, wie

  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt, § 266a StGB,
  • Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB,
  • Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB

Fakt ist, dass das Insolvenzgericht jede Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft weiterleitet,

  • sich Staatsanwälte und Gerichte häufig auf die oft unvollständigen Angaben des Insolvenzverwalters verlassen und diese missverstehen,
  • Insolvenzanträge in der Regel ein bis zwei Jahre zu spät gestellt werden,
  • es nach Schätzungen bei 80 bis 90 % aller Insolvenzen zu Straftaten kommt,
  • die Aufklärungsquote bei 99 % liegt,
  • sich Staatsanwälte und Gerichte häufig auf die oft unvollständigen Angaben des Insolvenzverwalters verlassen und diese missverstehen,
  • viele Pflichtverletzungen des Unternehmers eine Straftat darstellen, ohne dass dieser es weiß,
  • Bankrottdelikte auch bei Fahrlässigkeit und als Versuch strafbar sind,
  • eine Verurteilung ein Berufsverbot nach sich ziehen kann,
  • eine Verurteilung die Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz verhindern kann.

I. Haftung „vor“ COVID

Die häufigsten Delikte im Insolvenzstrafrecht
1. Insolvenzverschleppung
2. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
3. Bankrott
4. Verletzung der Buchführungspflichten
5. Eingehungsbetrug
6. Steuerhinterziehung
7. Untreue
8. Kreditbetrug
9. Gläubigerbegünstigung
10. Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern
11. Schuldnerbegünstigung
12. Firmenbestattung
13. Unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft
14. Subventionsbetrug

Als Insolvenzstraftaten im engeren Sinn werden die Insolvenzverschleppung und die Bankrottstraftaten (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflichten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung) bezeichnet. Laut BKA-Statistik war jede fünfte Wirtschaftsstraftat ein Insolvenzdelikt. Besonders häufig im Vorfeld einer Insolvenz begangen: Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen – in weiteren 13% aller Fälle von Wirtschaftskriminalität.

1. Insolvenzverschleppung

Rechtsnormen: § 15a InsO i.V.m. §§ 17, 18, 19 InsO
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (bei Fahrlässigkeit 1 Jahr)
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), Vorstand einer AG oder Genossenschaft, Director einer Ltd., im Fall der Führungslosigkeit auch Gesellschafter oder Aufsichtsräte, nicht anwendbar bei Vereinsvorständen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmern.

Neue Fristen und Prognosezeiträume
Bisher hatte der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes aus §§ 17, 19 InsO zu erfolgen. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ist eine Verdoppelung dieser Frist erfolgt. Der Insolvenzantrag hat nunmehr gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 InsO n. F.

1. bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen und
2. bei Eintritt der Überschuldung spätestens nach sechs Wochen
zu erfolgen.

Diese Fristverdoppelung soll es ermöglichen, außergerichtliche Verhandlungen zur Behebung der Insolvenz erfolgreich zum Abschluss zu bringen und präventive Restrukturierungsmaßnahmen oder eine Eigenverwaltung gewissenhaft vorbereiten zu können.
Des Weiteren gehen mit dem SanInsFoG neue Prognosezeiträume für die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) einher.

Im Jahr 2016 notierte die polizeiliche Kriminalstatistik des BKA 6.650 Fälle von Insolvenzverschleppung, das sind 11,5% aller Fälle von Wirtschaftskriminalität. In fast 31% aller Firmeninsolvenzen wurde wegen Insolvenzverschleppung gegen mindestens einen Tatverdächtigen polizeilich ermittelt. Die Aufklärungsquote betrug 99,7%.

Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit Eintritt oder Ablauf der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist, sondern erst dann, wenn die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, erlischt. Wird die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überwunden, entfällt die Pflicht (BGH 16.05.2017, 2. StR 169/15).

2. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Rechtsnorm: § 266a StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (in schweren Fällen sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe)
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Alle Arbeitgeber

Dieser Straftatbestand kann nur von Unternehmern begangen werden. Es handelt sich um die „treueähnliche Pflicht“ gegenüber der Sozialversicherung zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge. Deshalb hängt die Strafbarkeit nicht davon ab, ob überhaupt Arbeitslohn gezahlt wurde. Es handelt sich um ein untreueähnliches, echtes Unterlassungsdelikt und ist daher auch leicht nachzuweisen. Laut BKA betrug die Aufklärungsquote 99,8%.

3. Bankrott

Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 283 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

In der polizeilichen Kriminalstatistik 2016 des BKA wurden 3.391 Fälle von Bankrott erfasst. Das heißt, bei über 15% aller Firmeninsolvenzen wurde gegen mindestens einen Tatverdächtigen ermittelt. Die Aufklärungsquote betrug 99,6%. Ein sehr bekanntes Beispiel für Bankrott ist die Anklage gegen Anton Schlecker.

4. Verletzung der Buchführungspflichten

Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 283b StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

Die oben unter Bankrott § 283 StGB aufgeführten Verstöße gegen die Buchführungspflichten sind im Insolvenzfall auch dann strafbar, wenn der Verstoß die Insolvenz nicht verursacht hat. Es handelt sich um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt.

Hierzu zählen:
1. Vortäuschung von Rechten oder Anerkennung von erdichteten Rechten an der Insolvenzmasse
2. Falsche oder fehlende Buchführung
3. Verheimlichung, Zerstörung, Beschädigung, Beiseiteschaffung von Buchhaltungsunterlagen

Im Insolvenzfall kann also auch eine nicht fristgerecht aufgestellte oder falsche Bilanz zu einer Vorstrafe führen. In 2016 wurden bei 21.518 Firmeninsolvenzen in mehr als 5% der Fälle gegen mindestens einen Tatverdächtigen wegen § 283b StGB ermittelt. Alle Geschäftsführer sind haftbar, unbeachtlich des Geschäftsverteilungsplans oder der Zuständigkeit für die kaufmännische Leitung.

5. Eingehungsbetrug

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 263 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

Vereinfacht gesagt besteht der Tatbestand des Eingehungsbetruges immer dann, wenn ein Leistungs-versprechen (beispielsweise eine Zahlung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt) aller Voraussicht nach nicht erbracht werden kann. Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist also immer zu prüfen, ob eingegangene Verpflichtungen überhaupt erfüllt werden können. Wenn Sie Leistungen in Anspruch nehmen oder Bestellungen aufgeben und es sehr wahrscheinlich ist, dass Sie diese nicht bezahlen können, machen Sie sich strafbar.

6. Steuerhinterziehung

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 370 AO
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

In Krisensituationen sind Steuerstraftaten genauso häufig wie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Oft wird die Lohnsteuer nicht abgeführt, wofür die Geschäftsleitung regelmäßig persönlich haften muss. Typisch ist auch, dass Umsatzsteuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden. Unabhängig davon, ob Umsatzsteuer geschuldet wird oder ob die Umsatzsteuer überhaupt noch gezahlt werden kann, ist dadurch bereits der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt.

Straffreiheit kann durch Selbstanzeige erreicht werden, aber nur wenn die Steuer innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt wird. In der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter regelmäßig keine Nachzahlungen an einzelne Gläubiger leisten.

7. Untreue

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 266 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

Die Geschäftsführung begeht Untreue zu Lasten einer Kapitalgesellschaft, wenn sie das zur Erhaltung des Stamm- oder Grundkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszahlt. Das gilt auch, wenn die Rückzahlung mit Einverständnis der Gesellschafter erfolgte. Die Geschäftsführung hat eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Stamm- oder Grundkapitals, das dem Zugriff durch Gläubiger nicht entzogen werden darf.

Typisch sind verdeckte Gewinnentnahmen, Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, Gewinnaus-schüttungen oder Kapitalrückzahlungen. Auch das Beiseiteschaffen von Vermögen oder die Einziehung von Forderungen auf gesellschaftsfremde Konten erfüllen den Tatbestand der Untreue.

8. Kreditbetrug

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 265b StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

Unrichtige oder fehlende Unterlagen oder Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Kreditvergabe sind ein Straftatbestand, wenn die Falschangaben für den Kreditnehmer vorteilhaft sind.
Kreditbetrug wird auch dann bestraft, wenn niemand zu Schaden kommt. Prominentes Beispiel war der ehemalige Finanzvorstand von Porsche, Holger Härter.

Kreditbetrug kann nur bei zwischen Unternehmen gewährten Krediten auftreten, dazu zählen beispielsweise auch Lieferantenkredite. Bestraft wird auch, wer für der Erlangung von Bürgschaften oder Garantien falsche Angaben macht. Im Jahr 2016 zählte die Kriminalstatistik des BKA insgesamt 290 Fälle, die Aufklärungsquote betrug 92,4%.

9. Gläubigerbegünstigung

Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 263c StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

Die Gläubigerbegünstigung wird vergleichsweise selten verfolgt, die polizeiliche Kriminalstatistik des BKA weist für 2016 insgesamt 95 ermittelte Straftaten aus.

Strafbar macht sich, wer nach Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse einen Gläubiger begünstigt mit dem Vorsatz, die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Das kann durch Zahlungen oder auch durch Besitzverschaffung, Pfandhingabe oder Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts erfolgen.

10. Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern

Rechtsnorm: § 84 GmbHG, § 401 AktG
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG

Wer es als Geschäftsführer oder Vorstand unterlässt, die Gesellschafter oder Aktionäre über einen Verlust von mindestens der Hälfte des Stamm- oder Grundkapitals zu informieren macht sich strafbar, sogar wenn die Unterlassung fahrlässig erfolgte.
Als Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen Sie bei drohender Zahlungsunfähigkeit gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen.

Aktionäre oder Gesellschafter erstatten diesem Fall gern Anzeige, weil bei einem Verstoß die Geschäftsführung oder der Vorstand in die persönliche Haftung genommen werden kann, es liegt Schadensersatzpflicht vor.

11. Schuldnerbegünstigung

Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 283d StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Jeden

Als einziges Insolvenzdelikt droht die Schuldnerbegünstigung nicht Firmen und ihren gesetzlichen Vertretern, sondern jedem, der mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten die Insolvenzmasse mindert.
Kommt in der Praxis eher selten vor, für 2016 nennt die polizeiliche Kriminalstatistik nur 28 Fälle.

12. Firmenbestattung

Unter Firmenbestattung werden Maßnahmen verstanden, die den Gläubigern den Zugriff auf das Unternehmen erschweren oder die Geschäftsführung aus persönlicher Haftung zu befreien. Typischerweise wird das Unternehmen per Notarvertrag an einen professionellen Firmenbestatter verkauft und ein neuer Geschäftsführer oder Vorstand eingesetzt, unter notarieller Haftungsfreistellung der alten Geschäftsführung. Anschließend wird das Unternehmen (in das Ausland) verlegt, der Geschäftsbetrieb eingestellt und die Geschäftsunterlagen vernichtet.

Die Haftungsfreistellung entlastet nicht von den Folgen bereits begangener Pflichtverletzungen, bei bereits bestehender Insolvenzantragspflicht verschärft sich die Haftung noch. Nach MoMiG sind entsprechende Notarverträge ungültig, so dass auch der Eintrag im Handelsregister unwirksam wird. In der Konsequenz haftet die ursprüngliche Geschäftsführung weiter, auch für alle später erfolgten Handlungen.
Übliche Delikte in diesem Zusammenhang sind:

1. Bankrott § 283 StGB,
2. Untreue § 265b StGB,
3. Insolvenzverschleppung § 15a InsO.

13. Unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft

Rechtsnormen: Bilanzdelikt § 331 HGB, § 400 AktG
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

Betraft wird, wer die Vermögens , Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens falsch darstellt mit dem Ziel, bessere Verhältnisse vorzuspiegeln als tatsächlich gegeben (Bilanzfälschung). Obwohl zentrale Vorschrift des Bilanzstrafrechts, kommt es in der Praxis selten zu Verurteilungen nach § 331 HGB. Bei Bilanzfälschung stehen in der Regel Betrugs- und Insolvenzdelikte im Vordergrund, die meist mit höherer Strafe versehen und leichter nachzuweisen sind.

14. Subventionsbetrug

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 264 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsentzug
Verjährung: 5 Jahre nach vollständigem Erhalt der Subvention
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

Falsche, fehlende oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen oder die zweckentfremdende Verwendung der bewilligten Mittel oder Sachen sind strafbar. In 2016 wurde in 471 Fällen von Subventionsbetrug ermittelt, die Aufklärungsquote betrug 99,6%.

Das Insolvenzstrafrecht ist bedrohlich, komplex und greift schnell. Das wird auch während und nach Covid so sein. Wer sicher sein will, lässt sich professionell beraten. Wir machen das gern. Bitte sprechen Sie uns an.